Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt zur umsatzsteuerlichen Beurteilung einer Fahrzeugüberlassung an
Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Folgendes:
Der BFH hat mit Urteil vom 30. Juni 2022 – V R 25/21 –
entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare
Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung
jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell
arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise)
Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen. Für die
Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als
Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten
Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare
Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung
individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch
genommen werde (vgl. Rn. 27 und 28). Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit
einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei
wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das
konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein »bloßer«,
sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der
Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich
es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz
des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.
Anderes ergebe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 20.
Januar 2021 in der Rechtssache C-288/19 (Finanzamt Saarbrücken). Dieses Urteil
beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der
tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die
ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den
Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH
nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung
entschieden habe.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich grundsätzlich kein
Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die
umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der
Dienstwagenbesteuerung kann daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend
und klarstellend werden Änderungen in Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE sowie zur
Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S
7117-e/00003/005/058 vom 03.03.2026

