Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen
Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer
zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber
den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises
anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und
führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.
Übermittelt der Arbeitnehmer später seine
Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen
Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen,
verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs.
1 Nr. 1 AO.
Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten
Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen
Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche
Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs
vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch
in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der
Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den
erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden
Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.1.2026, 3 K 78/24

