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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das entschied das FG Düsseldorf.Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind<br />
bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG<br />
abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das<br />
entschied das FG Düsseldorf.</p>
<p id="e47759">Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob<br />
Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im<br />
Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen<br />
werden können. </p>
<p id="e47761">Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im<br />
Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an<br />
sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG<br />
geltend machte (sog. Realsplitting). </p>
<p id="e47763">Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung,<br />
dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen<br />
könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und<br />
Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften<br />
über die Ehegattenbesteuerung verdrängt. </p>
<p id="e47765">Der Senat gab der Klage statt. Die tatbestandlichen<br />
Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach<br />
Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der<br />
Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten<br />
tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum<br />
Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu<br />
versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der<br />
vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die<br />
Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. </p>
<p id="e47767">Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall<br />
strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das<br />
Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.</p>
<p id="e47769">FG Düsseldorf, Mitteilung zu Urteil vom 23.7.2026, 9 K<br />
2776/25 E</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/kosten-fuer-ein-ausserhaeusliches-arbeitszimmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.Als problematisch  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein<br />
außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer<br />
Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich<br />
getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung<br />
angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte.<br />
Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.</p>
<p id="e47759">Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass<br />
die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren,<br />
sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt<br />
wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes<br />
Urteil des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252; BStBl II 2018 S.<br />
355) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und<br />
nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen<br />
zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der<br />
Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt<br />
zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich<br />
auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der<br />
Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau<br />
handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden könne. Im Urteil ist hierzu ein Erlass der Bremer<br />
Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen,<br />
dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne)<br />
Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch<br />
in anderen Bundesländern).</p>
<p id="e47761">Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts<br />
nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in<br />
grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten<br />
keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur<br />
tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei<br />
auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto<br />
unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als<br />
Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die<br />
Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.</p>
<p id="e47763">Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den<br />
Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen. Die<br />
Revisionseinlegungsfrist war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses<br />
Newsletters noch nicht abgelaufen.</p>
<p id="e47765">FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 3 K<br />
54/26 vom 19.08.2026 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergütete Präsidiumsarbeit im Sportfachverband ist kein Ehrenamt</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/verguetete-praesidiumsarbeit-im-sportfachverband-ist-kein-ehrenamt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball<br />
in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem<br />
aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner<br />
Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des<br />
Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur<br />
Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und<br />
Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und<br />
der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und<br />
Breitensport.</p>
<p id="e47759">Die Beigeladenen waren ab 2007 gewählte Mitglieder des<br />
Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro, ein Notebook, ein Mobiltelefon,<br />
ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).</p>
<p id="e47761">Die Beklagte stellte Versicherungspflicht aufgrund<br />
abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Das<br />
Präsidium sei rechenschaftspflichtig. Seine Mitglieder seien weisungsgebunden<br />
in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch &#8211; dem allgemeinen Erwerbsleben<br />
zugängliche &#8211; administrative Aufgaben wahr. Die Vergütung überschreite die<br />
Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.</p>
<p id="e47763">Die Klägerin und die Beigeladenen gehen von einer nicht für<br />
jedermann frei zugänglichen, ehrenamtlichen Tätigkeit aus, für die eine<br />
pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Der Schwerpunkt habe<br />
auf repräsentativen Aufgaben gelegen. Für administrative Tätigkeiten seien<br />
hauptamtliche Mitarbeiter zuständig gewesen. Die Beigeladenen seien zudem<br />
hauptberuflich oder im Ruhestand vollständig abgesichert gewesen.</p>
<p id="e47765"><span><strong>Sozialgericht: kein Ehrenamt, sondern<br />
Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung</strong></span></p>
<p id="e47768">Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen, da kein<br />
Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben sei. Eine ehrenamtliche<br />
Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche<br />
Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die<br />
Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und<br />
Unentgeltlichkeit.</p>
<p id="e47770"><span><strong>Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als<br />
Merkmale abhängiger Beschäftigung</strong></span></p>
<p id="e47773">Die Beigeladenen seien vielmehr bezüglich der Willensbildung<br />
im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des<br />
Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des<br />
Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Klägers gebunden gewesen. Die<br />
Beigeladenen hätten als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des<br />
Vorstandes nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme<br />
Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Mit je nur einer Stimme hätten<br />
die Beigeladenen weder Beschlüsse herbeiführen noch verhindern können, sondern<br />
seien an den Mehrheitsentscheid gebunden gewesen.</p>
<p id="e47775">Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Aufgaben<br />
der Beigeladenen nicht rein repräsentativer Natur gewesen seien. Ein Teil der<br />
Aufgaben habe sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne<br />
bezogen: die Berufung / Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der<br />
Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die<br />
Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der<br />
FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA<br />
auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Auch über die Aufgaben und<br />
Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem<br />
Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des<br />
Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den<br />
anderen Organen.</p>
<p id="e47777"><span><strong>Eingliederung als Merkmal abhängiger Beschäftigung</strong></span></p>
<p id="e47780">Die Beigeladenen seien auch in den Betrieb des Klägers in<br />
funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, so das Sozialgericht<br />
weiter. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des<br />
Klägers und seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen. Zudem<br />
sei der eine Beigeladene aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den<br />
Verbänden des Jugendfußballs gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen<br />
zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und die<br />
Interessen des Klägers umfassend vertreten. Der andere Beigeladene sei aufgrund<br />
seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in<br />
Sicherheitsfragen gewesen. Er habe die Interessen des Klägers bei<br />
entsprechenden Abstimmungen, auch zur Verteilung von Geldern, umfassend<br />
vertreten.</p>
<p id="e47782"><span><strong>Vergütung als Merkmal abhängiger Beschäftigung</strong></span></p>
<p id="e47785">Schließlich hätten die Beigeladenen nicht nur den ideellen<br />
Zweck der Förderung des Fußballsportes ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre<br />
Tätigkeiten stellten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die<br />
marktgerecht entlohnt worden seien. Eine normative Grenze für die Höhe von<br />
Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es nicht, wie das Sozialgericht<br />
ausgeführt hat. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro<br />
übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich.<br />
Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich als (verdeckte) Entlohnung für<br />
eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert<br />
abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein<br />
Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.</p>
<p id="e47787">Die Urteile sind nicht rechtskräftig.</p>
<p id="e47789">SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zu den<br />
Urteilen S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22 vom 26.06.2026 (nrkr)</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/besteuerung-der-energiepreispauschale-bei-arbeitnehmern-ist-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern -wie im Streitfall dem Kläger- wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern<br />
als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH)<br />
entschieden.</p>
<p id="e47759">Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der<br />
Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige<br />
steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern<br />
-wie im Streitfall dem Kläger- wurde die Energiepreispauschale über ihre<br />
Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der<br />
Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte<br />
sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei.</p>
<p id="e47761">Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der<br />
Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich<br />
um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial<br />
ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei<br />
die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit<br />
als »Nettosubvention« gewährt worden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen<br />
den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere<br />
gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten<br />
Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne<br />
Besteuerung als »Bruttosubvention« ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht.<br />
Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei<br />
dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem<br />
Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.</p>
<p id="e47763">Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des<br />
staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige<br />
Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber<br />
die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern<br />
wolle. </p>
<p id="e47765">BFH, Pressemitteilung vom 14.09.2026 zu Urteil vom<br />
11.06.2026, VI R 15/24</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/finanzbehoerde-muss-nicht-eidesstattlich-versichern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/finanzbehoerde-muss-nicht-eidesstattlich-versichern/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern.Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an<br />
Eides statt zu versichern.</p>
<p id="e47759">Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer<br />
Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden<br />
personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung<br />
&#8211;DSGVO&#8211;). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von<br />
der Beklagten die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.<br />
Dies lehnte die Beklagte ab. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete<br />
Klage ab.</p>
<p id="e47761">Der IX. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung der<br />
Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Datenschutz-Grundverordnung<br />
enthalte keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an<br />
Eides statt zu versichern. Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den<br />
zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs.<br />
2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeleitet werden. Der BFH<br />
äußerte bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen<br />
Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser<br />
Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte<br />
dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine<br />
Finanzbehörde. Die Behörde sei von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft<br />
vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die<br />
Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte<br />
von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser<br />
Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine &#8211;formale&#8211;<br />
eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren<br />
personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte. Den<br />
vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben<br />
teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht<br />
veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.</p>
<p id="e47763">BFH, Pressemitteilung vom 10.092026 zu Urteil vom<br />
30.06.2026, IX R 2/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/finanzbehoerde-muss-nicht-eidesstattlich-versichern/">Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/beitraege-an-einen-schulfoerderverein-koennen-als-schulgeld-steuerlich-abziehbar-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/beitraege-an-einen-schulfoerderverein-koennen-als-schulgeld-steuerlich-abziehbar-sein/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können --unter weiteren Voraussetzungen-- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/beitraege-an-einen-schulfoerderverein-koennen-als-schulgeld-steuerlich-abziehbar-sein/">Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch<br />
Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter<br />
Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach<br />
dieser Vorschrift können &#8211;unter weiteren Voraussetzungen&#8211; 30 % des<br />
Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden.<br />
Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.</p>
<p id="e47759">Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an<br />
den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein<br />
leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die<br />
Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des<br />
Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben<br />
geltend.</p>
<p id="e47761">Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere<br />
darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für<br />
Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs<br />
hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte<br />
diese Entscheidung.</p>
<p id="e47763">Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des<br />
BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern<br />
wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder<br />
ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den<br />
die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die<br />
Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet<br />
würden.</p>
<p id="e47765">Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings<br />
nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der<br />
Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus.<br />
Andernfalls müsse der Steuerpflichtige &#8211;wie hier&#8211; im Einzelfall nachweisen,<br />
dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem<br />
ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.</p>
<p id="e47767">Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis<br />
nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger<br />
waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.</p>
<p id="e47769">BFH, Pressemitteilung vom 3.9.2026 zu Urteil vom 3.6.2026, X<br />
R 27/23</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/beitraege-an-einen-schulfoerderverein-koennen-als-schulgeld-steuerlich-abziehbar-sein/">Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht 2025 neuen Höchstwert</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/festgesetzte-erbschaft-und-schenkungsteuer-erreicht-2025-neuen-hoechstwert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/festgesetzte-erbschaft-und-schenkungsteuer-erreicht-2025-neuen-hoechstwert/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit gegenüber dem Vorjahr um 60,8% und erreichte einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist der starke Anstieg vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die festgesetzte Steuer  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Im Jahr 2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro festgesetzt.<br />
Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit gegenüber dem<br />
Vorjahr um 60,8% und erreichte einen neuen Höchstwert. </p>
<p id="e47759">Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt,<br />
ist der starke Anstieg vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die<br />
festgesetzte Steuer bei großen Vermögensübertragungen von mindestens 20<br />
Millionen Euro deutlich mehr als verdoppelt hat (+146,8%). </p>
<p id="e47761">Die Statistik gibt ausschließlich Informationen über<br />
Vermögensübergänge, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde.<br />
Die meisten Vermögensübergänge liegen innerhalb der Freibeträge. Diese sind in<br />
der Regel nicht steuerpflichtig und damit nicht in der Statistik enthalten.</p>
<p id="e47763"><a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_306_736.html">Zur<br />
detaillierten Mitteilung</a></p>
<p id="e47766">Destatis, Pressemitteilung vom 26.8.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsteuerbescheid aufgehoben &#8211; differenzierende Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrig</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/grundsteuerbescheid-aufgehoben-differenzierende-hebesaetze-in-der-stadt-krefeld-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/grundsteuerbescheid-aufgehoben-differenzierende-hebesaetze-in-der-stadt-krefeld-rechtswidrig/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren Verfahren (vgl. Pressemitteilung  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Die Stadt Krefeld hat die Eigentümerin eines<br />
Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zu Unrecht unter Zugrundelegung eines<br />
Hebesatzes von 995 v.H. zu Grundsteuern in Höhe von knapp 3000 Euro<br />
herangezogen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf<br />
entschieden und den angefochtenen Grundsteuerbescheid aufgehoben.</p>
<p id="e47759">Das Gericht hat damit seine bereits in einem früheren<br />
Verfahren (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 10. März 2026) vertretene<br />
Rechtsauffassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen<br />
grundsätzlich von der Möglichkeit differenzierender Hebesätze für Wohn- und<br />
Nichtwohngrundstücke Gebrauch machen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die<br />
Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung<br />
der Hebesätze in der Stadt Krefeld &#8211; 506 v.H. für Wohngrundstücke und 995 v.H.<br />
für Nichtwohngrundstücke &#8211; ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des<br />
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Die Stadt hat bei der<br />
Ausgestaltung der Hebesatzregelung &#8211; so das Gericht &#8211; den Kreis der zum Zweck<br />
der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht<br />
abgegrenzt. Denn die Regelung lässt unberücksichtigt, dass auch<br />
gemischt-genutzte Grundstücke die als sogenannte Nichtwohngrundstücke gelten,<br />
zum Teil in nicht unerheblichem Maße zu dem privilegierten Zweck des Wohnens genutzt<br />
werden (bis zu 80 %). Diese unterschiedliche Behandlung von tatsächlicher<br />
Wohnnutzung lässt sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe<br />
von 96,64 % auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige<br />
Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das<br />
Gericht wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes<br />
für Wohngrundstücke als auch die Regelung des Hebesatzes für<br />
Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und<br />
unwirksam.</p>
<p id="e47761">Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten<br />
ohne mündliche Verhandlung. Mit dem Urteil wurde allein der zwischen den<br />
Beteiligten in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die<br />
Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre<br />
allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden<br />
Normenkontrollverfahrens möglich.</p>
<p id="e47763">Gegen das Urteil der Kammer vom 10. März 2026 in Bezug auf<br />
die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungsverfahren bei dem<br />
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.</p>
<p id="e47765">Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung<br />
gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen entscheidet.</p>
<p id="e47767">VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.8.2026 zu Urteil vom<br />
24.8.2026, Az. 5 K 3134/25</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bei geduldetem Betriebsvermögen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/ermittlung-der-geringfuegigkeitsgrenze-von-10-bei-geduldetem-betriebsvermoegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Oct 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/ermittlung-der-geringfuegigkeitsgrenze-von-10-bei-geduldetem-betriebsvermoegen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen Erbbaurechte bestellt und die von den Berechtigten bebaut werden, bleiben nach der Rechtsprechung des BFH bis zu einer Entnahme (geduldetes) Betriebsvermögen. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten urteil des FG Niedersachsen hervor.Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, an denen<br />
Erbbaurechte bestellt und die von den Berechtigten bebaut werden, bleiben nach<br />
der Rechtsprechung des BFH bis zu einer Entnahme (geduldetes) Betriebsvermögen.<br />
Das geht aus einem aktuell veröffentlichten urteil des FG Niedersachsen hervor.</p>
<p id="e47759">Sie werden dem Betriebsvermögen jedoch entnommen, wenn die<br />
Größe der nutzungsgeänderten Flächen 10 % der Gesamtfläche des Betriebs<br />
überschreitet (so zuletzt BFH-Urteil vom 31.03.2021 &#8211; VI R 30/18, BFHE 273, 6,<br />
BStBl II 2022, 312).</p>
<p id="e47761">Bei der Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze<br />
überschritten ist, sind die Flächen, deren Nutzung – gegebenenfalls auch in<br />
vorangegangenen Wirtschaftsjahren – endgültig geändert worden ist,<br />
zusammenzurechnen.</p>
<p id="e47763">Wird durch endgültige Nutzungsänderungen die<br />
Geringfügigkeitsgrenze von 10 % nicht überschritten, führt eine spätere<br />
Betriebsverkleinerung nicht zur Zwangsentnahme der nutzungsgeänderten Flächen,<br />
solange der land- und forstwirtschaftliche Betrieb fortbesteht.</p>
<p id="e47765">FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom<br />
4.6.2026, 2 K 101/23 (rkr)</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/zur-abzugsfaehigkeit-von-verteidigerkosten-nach-%c2%a7-12-nr-4-estg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/zur-abzugsfaehigkeit-von-verteidigerkosten-nach-%c2%a7-12-nr-4-estg/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt,  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/zur-abzugsfaehigkeit-von-verteidigerkosten-nach-%c2%a7-12-nr-4-estg/">Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu<br />
der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von<br />
Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.</p>
<p id="e47759">In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar<br />
eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in<br />
einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen<br />
Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei<br />
Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden<br />
war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des<br />
Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die<br />
Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen<br />
des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe<br />
inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen<br />
unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber<br />
Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen<br />
in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten<br />
bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war.<br />
Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog.<br />
Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen<br />
waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des<br />
strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.</p>
<p id="e47761">Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die<br />
Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die<br />
Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen<br />
zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang<br />
werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich<br />
durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien<br />
nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann<br />
gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.</p>
<p id="e47763">Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG<br />
dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten<br />
der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings<br />
sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm<br />
genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm<br />
dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende<br />
Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des §<br />
52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die<br />
Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot<br />
erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive<br />
Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber – trotz<br />
Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs – nicht intendiert.</p>
<p id="e47765">Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist<br />
beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.</p>
<p id="e47767">FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.8.2026 zu Urteil vom<br />
14.7.2026, 13 K 108/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/zur-abzugsfaehigkeit-von-verteidigerkosten-nach-%c2%a7-12-nr-4-estg/">Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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	</channel>
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