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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
	<lastBuildDate>Mon, 25 May 2026 00:00:06 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>DStV-Steuerrechtsausschuss lenkt Fokus auf Kasse, E-Rechnung und weitere Vorhaben</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/dstv-steuerrechtsausschuss-lenkt-fokus-auf-kasse-e-rechnung-und-weitere-vorhaben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner ersten Jahressitzung in Berlin zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche »große« Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des Gesetzgebers fest im Blick.Kasse: Praxistaugliche Lösungen statt neuer MeldepflichtenEin Schwerpunkt der Beratungen lag auf den bereits im Koalitionsvertrag von Union und SPD  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/dstv-steuerrechtsausschuss-lenkt-fokus-auf-kasse-e-rechnung-und-weitere-vorhaben/">DStV-Steuerrechtsausschuss lenkt Fokus auf Kasse, E-Rechnung und weitere Vorhaben</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Am 20.04.2026 kam der DStV-Steuerrechtsausschuss zu seiner<br />
ersten Jahressitzung in Berlin zusammen. Trotz der aktuellen Dynamik rund um<br />
Energie-Sofortprogramm, Entlastungsprämie und eine mögliche »große«<br />
Einkommensteuerreform behielt das Gremium auch die weiteren Vorhaben des<br />
Gesetzgebers fest im Blick.</p>
<p id="e47759"><span><strong>Kasse: Praxistaugliche Lösungen statt neuer<br />
Meldepflichten</strong></span></p>
<p id="e47762">Ein Schwerpunkt der Beratungen lag auf den bereits im<br />
Koalitionsvertrag von Union und SPD angekündigten Maßnahmen rund um Kasse und<br />
Zahlungsverkehr. Vor dem Hintergrund des Anfang 2026 veröffentlichten <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Evaluierungsberichte/Evaluierung-Kassengesetz-anl.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">BMF-Berichts zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor<br />
Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen</a> nahm der Ausschuss die<br />
Pläne für</p>
<ul id="e47767">
<li>
<p id="e47769">eine<br />
     Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr<br />
     als 100.000 Euro,</p>
</li>
<li>
<p id="e47772">eine<br />
     Abschaffung der Belegausgabepflicht und</p>
</li>
<li>
<p id="e47775">eine<br />
     Pflicht für eine digitale Zahlungsoption</p>
</li>
</ul>
<p id="e47777">in Augenschein. Insbesondere eine mögliche Ausweitung des<br />
Mitteilungsverfahrens nach § 146a Abs. 4 AO, etwa um die<br />
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), wurde kritisch bewertet. Aus Sicht<br />
des Ausschusses können und sollten an dieser Stelle stattdessen besser<br />
praxistaugliche Ansätze wie das Once-Only-Prinzip in die Umsetzung einfließen.<br />
Das bedeutet konkret: Die Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen – wie bspw.<br />
die W-IdNr. –, sollen nicht zusätzlich durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen<br />
steuerlichen Berater gemeldet werden müssen.</p>
<p id="e47779">Auch mit Blick auf die geplante Registrierkassenpflicht war<br />
sich das Gremium einig: Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen müssen<br />
mitgedacht und die Umsatzgrenze praxisnah festgelegt werden.</p>
<p id="e47781"><span><strong>E-Rechnung: Zwischen Roll-out und Praxisherausforderungen</strong></span></p>
<p id="e47784">Ein weiteres zentrales Thema bildete die Einführung der<br />
E-Rechnung. Der Ausschuss befasste sich mit dem aktuellen Umsetzungsstand bei<br />
den Mandanten und in den Kanzleien. Auch diskutierte er erste Praxiserfahrungen<br />
sowie Herausforderungen, die sich bei der Einführung ergeben. Dabei zeigte sich<br />
erneut, dass der erfolgreiche Roll-out nicht nur klare rechtliche Vorgaben,<br />
sondern auch praktikable technische Systeme und klare Prozesse erfordert. Um<br />
diese einzuführen und zu entwickeln, ist eine frühzeitige Beschäftigung der<br />
Unternehmen und deren steuerlichen Beraterinnen und Beratern mit dem Thema<br />
ratsam.</p>
<p id="e47786"><span><strong>Weitere Reformvorhaben mit Relevanz für die Praxis</strong></span></p>
<p id="e47789">Zudem standen zahlreiche weitere aktuelle steuerpolitische<br />
Vorhaben zur Diskussion. Gesprächsstoff boten neben den Reformüberlegungen der<br />
umsatzsteuerlichen Organschaft und der Einführung digitaler Steuerbescheide<br />
auch die auf der Zielgeraden befindlichen Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz<br />
sowie das geplante Jahressteuergesetz 2026. Die Sitzung verdeutlichte einmal<br />
mehr die große Themenvielfalt der steuerberatenden Praxis.</p>
<p id="e47791">DStV, Mitteilung vom 29.04.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsprüfung: Größenklassen ab 2027</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/betriebspruefung-groessenklassen-ab-2027/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Betriebsprüfung ist ein zentrales Instrument der Finanzverwaltung, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in Unternehmen sicherzustellen. Damit das Finanzamt gezielt und effizient prüfen kann, werden Betriebe in vier bundeseinheitlich festgelegte Größenklassen eingeteilt. Diese Klassifizierung erfolgt vor allem anhand der Kriterien Umsatz und Gewinn. Je nach Wirtschaftszweig können weitere branchenspezifische Merkmale herangezogen werden, um eine möglichst  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/betriebspruefung-groessenklassen-ab-2027/">Betriebsprüfung: Größenklassen ab 2027</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Die Betriebsprüfung ist ein zentrales Instrument der<br />
Finanzverwaltung, um die Einhaltung steuerlicher Pflichten in Unternehmen<br />
sicherzustellen. Damit das Finanzamt gezielt und effizient prüfen kann, werden<br />
Betriebe in vier bundeseinheitlich festgelegte Größenklassen eingeteilt. Diese<br />
Klassifizierung erfolgt vor allem anhand der Kriterien Umsatz und Gewinn. Je<br />
nach Wirtschaftszweig können weitere branchenspezifische Merkmale herangezogen<br />
werden, um eine möglichst gerechte Zuordnung zu gewährleisten.</p>
<p id="e47759">Für die Auswahl der zu prüfenden Betriebe nimmt das<br />
Finanzamt die Einordnung anhand klarer Grenzwerte vor. Diese Grenzwerte<br />
orientieren sich am jeweiligen Umsatz und Gewinn des Betriebs. Die<br />
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Größenklasse hat somit Einfluss darauf, wie<br />
detailliert und in welchem Umfang eine Prüfung erfolgt. Die Zuordnung erfolgt<br />
regelmäßig und wird bei wesentlichen Veränderungen, beispielsweise durch<br />
starkes Unternehmenswachstum, angepasst.</p>
<p id="e47761">Wichtig zu wissen: Ab dem Jahr 2027 gelten neue Beträge für<br />
die Einstufung in die Betriebsprüfungs-Größenklassen. Während die Grenzwerte<br />
für Großbetriebe steigen, bleiben sie für kleinere Betriebe unverändert. Das<br />
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese Änderungen bekannt gegeben, <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/2026-04-27-einordnung-in-groessenklassen-2027.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">das<br />
Schreiben vom 27. April 2026 ist auf der Internetseite des BMF veröffentlicht</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Handgeldzahlungen im Profisport</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/handgeldzahlungen-im-profisport/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts »exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)« zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.Im Streitfall traf der  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines<br />
Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann<br />
zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts<br />
»exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)« zählen, wenn<br />
der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse)<br />
erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.</p>
<p id="e47759">Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit<br />
seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss<br />
von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger<br />
Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als<br />
sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf<br />
die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive<br />
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG)<br />
urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des<br />
Arbeitsvertrags erhalten (»signing fee«). Daher habe es an einer für die<br />
Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.</p>
<p id="e47761">Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG<br />
zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus,<br />
dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler<br />
gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des<br />
immateriellen Wirtschaftsguts »Spielerlaubnis« zählen kann. Zahlt der Club für<br />
den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen<br />
Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten,<br />
den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den<br />
Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen<br />
Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL<br />
der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird,<br />
Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler<br />
dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn<br />
gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der<br />
Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das<br />
Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung<br />
des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des<br />
Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den<br />
Streitfall neu zu beurteilen haben.</p>
<p id="e47763">BFH, Pressemitteilung vom 23.04.2026 zu Urteil vom<br />
03.03.2026, IX R 33/23</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren – Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.Mit ihrer Revision  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/">Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren –<br />
Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am<br />
22.04.2026 heute entschieden, dass er die Vorschriften des<br />
Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von<br />
Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025<br />
herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.</p>
<p id="e47759">Mit ihrer Revision vor dem BFH machten die Kläger in beiden Verfahren<br />
sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW<br />
– als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend.</p>
<p id="e47761">Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der<br />
Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück.<br />
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG<br />
oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der<br />
Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in<br />
Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt<br />
ist.</p>
<p id="e47763">Das Finanzamt habe in beiden Rechtssachen den jeweiligen<br />
Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch<br />
Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.<br />
Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der<br />
Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend<br />
ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige<br />
Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen<br />
tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als<br />
Grünland.</p>
<p id="e47765">Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z.B.<br />
eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die<br />
individuelle Bebauung des Grundstücks – seien für die Berechnung des<br />
Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss<br />
ermittelte Bodenrichtwert sei heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der<br />
Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen –<br />
beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht<br />
ersichtlich.</p>
<p id="e47767">Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im<br />
Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht<br />
berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im<br />
Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.</p>
<p id="e47769">Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für<br />
verfassungskonform.</p>
<p id="e47771"><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/">Zur<br />
ausführlichen Pressemitteilung des BFH Nummer 032/26 vom 20. Mai 2026</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/">Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden. Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022/">Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer<br />
Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der<br />
Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in<br />
Leipzig entschieden. </p>
<p id="e47759">Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und<br />
Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien<br />
verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine<br />
waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und<br />
wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet.<br />
Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre<br />
Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung<br />
der Verluste.</p>
<p id="e47761">Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen<br />
Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden,<br />
sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen<br />
Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand<br />
der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a.<br />
aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das<br />
Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt<br />
noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine<br />
Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.</p>
<p id="e47763">FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 2 K<br />
602/25 vom 25.02.2026 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII R 5/26)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-steuerlichen-verluste-aus-russischen-staatsanleihen-im-jahr-2022/">Keine steuerlichen Verluste aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/einkunftserzielungsabsicht-bei-vermietung-eines-flugzeugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/einkunftserzielungsabsicht-bei-vermietung-eines-flugzeugs/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/einkunftserzielungsabsicht-bei-vermietung-eines-flugzeugs/">Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung eines Flugzeugs</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit<br />
der Frage zu befassen, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit<br />
Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen<br />
Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren.</p>
<p id="e47759">Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna<br />
Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug<br />
hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab.<br />
Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle<br />
Vercharterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine<br />
andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für<br />
den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.</p>
<p id="e47761">Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine<br />
Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich<br />
erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine<br />
Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den<br />
Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss<br />
zu erzielen.</p>
<p id="e47763">Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 21. Januar 2026<br />
statt (Az. 9 K 1503/24 E,F). Nach Abwägung aller Umstände bejahte es die<br />
Einkunftserzielungsabsicht, sodass die Verluste steuerlich zu berücksichtigen<br />
seien. Die Flugzeugvermietung sei nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen.<br />
Vielmehr sei sie durch die Einschaltung der Vercharterer professionell<br />
betrieben. Der Erblasser selbst habe auch über keine Pilotenlizenz verfügt und<br />
das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt. Persönliche Beweggründe,<br />
insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, ließen sich für<br />
den Senat nicht feststellen.</p>
<p id="e47765">Die Hinnahme der Verluste sei wirtschaftlich begründbar,<br />
insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des<br />
Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses. Die nachträglich erstellte<br />
Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren zeige im Übrigen auch<br />
einen positiven Totalüberschuss. Flugzeuge könnten bei regelmäßiger Wartung<br />
viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum<br />
nicht zu beanstanden gewesen sei.</p>
<p id="e47767">Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist<br />
rechtskräftig.</p>
<p id="e47769">FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil 9 K<br />
1503/24 E,F vom 21.01.2026 (rkr)</p>
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		<title>Indexierung des Bayerischen Familiengelds nach Maßgabe des Wohnmitgliedstaats der Kinder verstößt gegen das Unionsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem dritten  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder<br />
im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in<br />
Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das<br />
Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro<br />
Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem<br />
dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern<br />
soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die<br />
Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer<br />
Kinder für angemessen halten.</p>
<p id="e47759">Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in<br />
bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als<br />
Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten<br />
wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland,<br />
Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der<br />
Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro.<br />
Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125<br />
(bzw. 150) Euro.</p>
<p id="e47761">Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen<br />
Verstoß gegen das Unionsrecht sieht, hat sie beim Gerichtshof eine<br />
Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.</p>
<p id="e47763">Mit seinem Urteil vom 16.04.2026 hat der Gerichtshof der<br />
Klage der Kommission stattgegeben.</p>
<p id="e47765">Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lassen die<br />
Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<br />
nicht zu, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit<br />
Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung<br />
unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.</p>
<p id="e47767">Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen<br />
des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie<br />
inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und<br />
Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser<br />
Maßnahmen bei.</p>
<p id="e47769">Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare<br />
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen<br />
Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat<br />
wohnen. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem<br />
wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese<br />
unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die<br />
Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der<br />
unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.</p>
<p id="e47771">EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-642/24<br />
vom 16.04.2026</p>
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		<title>Erfolgreicher Abschluss der Neustarthilfe für Soloselbstständige</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/erfolgreicher-abschluss-der-neustarthilfe-fuer-soloselbststaendige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Als erstes großes Programm der Corona-Wirtschaftshilfen der Bundesregierung ist das Hilfsprogramm für Soloselbstständige, die Neustarthilfe, abgeschlossen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer haben die Bearbeitung der Endabrechnung, die jeder Antragsteller nach Erhalt der Hilfen einreichen musste, zu über 99 % abgeschlossen. Damit besteht Rechtssicherheit in diesem Programm für praktisch alle Antragstellerinnen und Antragsteller.Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Als erstes großes Programm der Corona-Wirtschaftshilfen der<br />
Bundesregierung ist das Hilfsprogramm für Soloselbstständige, die<br />
Neustarthilfe, abgeschlossen. Die Bewilligungsstellen der Bundesländer haben<br />
die Bearbeitung der Endabrechnung, die jeder Antragsteller nach Erhalt der<br />
Hilfen einreichen musste, zu über 99 % abgeschlossen. Damit besteht<br />
Rechtssicherheit in diesem Programm für praktisch alle Antragstellerinnen und<br />
Antragsteller.</p>
<p id="e47759">Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Energie (BMWE) hin und erklärt, die Bundesregierung und die Länder zeigten,<br />
dass Sie die Hilfsprogramme zuverlässig zu Ende bringen könnten und den<br />
Hilfeempfängern einen Abschluss mit der Pandemiezeit ermöglichten. Die<br />
Bundesregierung werde auch weiterhin, an einem schnellen Abschluss der<br />
Corona-Wirtschaftshilfen arbeiten.</p>
<p id="e47761">Hintergrund:</p>
<p id="e47763">Im Januar 2021 verstärkte die Bundesregierung die gezielte<br />
Unterstützung für Soloselbstständige während der Corona-Pandemie mit dem<br />
Hilfsprogramm Neustarthilfe, um dieser wichtigen und vielfältig im<br />
Wirtschaftsleben aktiven Gruppe durch die Pandemie zu helfen. Bis Juni 2022<br />
wurden ca. 2,8 Milliarden Euro in 590.000 bewilligten Anträgen<br />
ausgezahlt und zahlreiche Existenzen gesichert.</p>
<p id="e47765">Es war erst nach der Pandemie erforderlich, eine<br />
Endabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche einzureichen.</p>
<p id="e47767">BMWE, Pressemitteilung vom 16.4.2026</p>
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		<item>
		<title>Freistellung Kapitalertragsteuer: Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/freistellung-kapitalertragsteuer-aufhebung-der-auflage-zur-meldung-freigestellter-kapitalertraege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien.Weitere Informationen finden Sie hier auf  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß<br />
§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene<br />
Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis<br />
zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über<br />
jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per<br />
Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.</p>
<p id="e47759">Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder<br />
sonderverwahrten Aktien.</p>
<p id="e47761">Weitere Informationen finden Sie hier auf der <a href="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Kapitalertragsteuerentlastung/Sonderkonstellation/Freistellungsverfahren_50c/freistellungsverfahren_50c_node.html">Internetseite<br />
des Bundeszentralamts für Steuern</a> (BZSt)</p>
<p id="e47766">BZSt, Meldung vom 15.4.2026</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/anwendung-der-erhoehung-des-steuerfreien-mindestbetrags-fuer-aufwandsentschaedigungen-aus-oeffentlichen-kassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/anwendung-der-erhoehung-des-steuerfreien-mindestbetrags-fuer-aufwandsentschaedigungen-aus-oeffentlichen-kassen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/anwendung-der-erhoehung-des-steuerfreien-mindestbetrags-fuer-aufwandsentschaedigungen-aus-oeffentlichen-kassen/">Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den<br />
obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:</p>
<p id="e47759">Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen<br />
aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten<br />
Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro<br />
auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche<br />
ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.</p>
<p id="e47761">Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in<br />
R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine<br />
förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Absatz 7 Grundgesetz)<br />
bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen<br />
bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.</p>
<p id="e47763">BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 &#8211; S<br />
2337/00030/002/005 vom 23.03.2026</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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