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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>Infotax News Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Entscheidung zur neuen Grundsteuer in Niedersachsen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/entscheidung-zur-neuen-grundsteuer-in-niedersachsen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts entschieden.Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Das Niedersächsische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu<br />
gefasste Grundsteuergesetz des Landes nicht für verfassungswidrig. Das hat der<br />
1. Senat des Gerichts entschieden.</p>
<p id="e47759">Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage<br />
einer Grundstückseigentümerin ab. Diese war der Meinung, das neue<br />
Niedersächsische Grundsteuergesetz sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig.<br />
Insbesondere werde ihre Gewerbeimmobilie gegenüber anderen Grundstücken durch<br />
das neue Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert.</p>
<p id="e47761">Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter<br />
sind von der Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes<br />
nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht<br />
geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes<br />
zutreffend angewendet.</p>
<p id="e47763">Im Rahmen der Urteilsbegründung stellte das Gericht heraus,<br />
dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen<br />
großen Gestaltungsspielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall<br />
orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht<br />
jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könne<br />
Praktikabilitätserwägungen der Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit gegeben<br />
werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibe.</p>
<p id="e47765">So sei hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des<br />
Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es sei nicht zu<br />
beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das<br />
Äquivalenzprinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwende.</p>
<p id="e47767">Nach diesem Äquivalenzprinzip erhalten die Gemeinden die<br />
Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form<br />
von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen<br />
Daseinsvorsorge ziehen können.</p>
<p id="e47769">Das Flächen-Lage-Modell stelle im ersten Schritt auf die<br />
Grundstücksfläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die<br />
Gebäudefläche ab. Es leuchte ein, dass mit größerer Grundstücksfläche und<br />
größerer Gebäudefläche davon auszugehen sei, dass auch mehr Bewohner, Kunden<br />
und Beschäftigte das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.</p>
<p id="e47771">Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors führe ebenfalls<br />
nicht zur Verfassungswidrigkeit. Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird<br />
zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem<br />
durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über<br />
dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei<br />
einem darunterliegenden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten<br />
Werts eines Grundstücks. Dies begründe der Gesetzgeber zutreffend mit der<br />
Annahme, dass sich das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad in<br />
den Grundstückspreisen und folglich in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten<br />
niederschlage, so der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts.</p>
<p id="e47773">Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass<br />
der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert<br />
zurückgreife. Denn die Heranziehung von Bodenrichtwerten habe sich bereits in<br />
der Vergangenheit bei der Grundbesitzbewertung für steuerliche Zwecke bewährt.<br />
Zudem sei auch keine andere Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren<br />
Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der<br />
Grundstücksbewertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe.</p>
<p id="e47775">Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen<br />
Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist der Senat nicht gefolgt.<br />
Vielmehr sei es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors<br />
gewählten Formel gelungen die Lagequalität mit der Wertrelation des<br />
Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durchschnittlichen<br />
Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.</p>
<p id="e47777">Die Begünstigung der Wohnnutzung, durch eine auf 70 %<br />
ermäßigte Grundsteuermesszahl gegenüber Nichtwohnnutzung (z. B. gewerbliche<br />
Nutzung) erachtet der Senat außerdem für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber<br />
verfolge damit verfassungsrechtlich zulässig das Ziel der Förderung des<br />
Wohnens.</p>
<p id="e47779">Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen von 0,04<br />
Euro/qm bei Grundstücken und 0,50 Euro/qm bei Gebäuden sei von dem dem<br />
Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen<br />
nicht empirisch hergeleitet worden seien.</p>
<p id="e47781">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen<br />
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.</p>
<p id="e47783">Hintergrund für das neue Niedersächsische Grundsteuergesetz<br />
ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der<br />
Bundesgesetzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das<br />
»Grundsteuerreformgesetz« umgesetzt.</p>
<p id="e47785">Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Wohngrundstücke<br />
sind nach dem Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der<br />
Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den<br />
Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.</p>
<p id="e47787">Dieses Bundesmodell findet in Niedersachsen für die<br />
Bewertung des Grundvermögens (»Grundsteuer B«) jedoch keine Anwendung. Denn das<br />
Land Niedersachsen hat ein eigenes Grundsteuermodell durch das im Jahr 2021<br />
erlassene Niedersächsische Grundsteuergesetz geschaffen.</p>
<p id="e47789">Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als<br />
»Flächen-Lage-Modell« bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein<br />
wertorientierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und<br />
Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des<br />
Grundstücks berücksichtigt.</p>
<p id="e47791">Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und<br />
für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine<br />
wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten<br />
Äquivalenzzahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den<br />
Grundsteueräquivalenzbetrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt<br />
ein sog. Grundlagenbescheid.</p>
<p id="e47793">Die Grundsteueräquivalenzbeträge werden dann mit der<br />
Grundsteuermesszahl multipliziert und ergeben den Grundsteuermessbetrag, über<br />
welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen.<br />
Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden<br />
Grundsteuerhebesätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.</p>
<p id="e47795">Bei dem Niedersächsischen Finanzgericht sind derzeit noch<br />
rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und gegen<br />
Bescheide über den Grundsteuermessbetrag nach dem neuen Grundsteuermodell in<br />
Niedersachsen anhängig.</p>
<p id="e47797">FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zum Urteil<br />
1 K 38/24 vom 18.06.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/besteuerungsrecht-fuer-die-einkuenfte-eines-arbeitnehmers-an-bord-eines-schiffes-im-nationalen-seeverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die<br />
Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers,<br />
der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem<br />
zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen<br />
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als<br />
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt,<br />
dass ein &#8222;Schiff im Binnenverkehr&#8220; im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur<br />
ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden<br />
Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.</p>
<p id="e47759">Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen<br />
mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre<br />
tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die<br />
Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch<br />
innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag. </p>
<p id="e47761">Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen<br />
grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern.<br />
Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im<br />
internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte<br />
Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des<br />
Unternehmens befindet.</p>
<p id="e47763">Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht<br />
zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem<br />
dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die<br />
Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da<br />
Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte<br />
auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab. </p>
<p id="e47765">Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte auf<br />
einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat<br />
das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH,<br />
habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr<br />
ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten<br />
innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines<br />
&#8222;Schiffes im Binnenverkehr&#8220; tätig geworden, da die Passagierfähre<br />
nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen<br />
Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines<br />
Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche<br />
Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.</p>
<p id="e47767">Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern<br />
zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene<br />
Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer<br />
einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht<br />
vor.</p>
<p id="e47769">Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zu Urteil<br />
vom 09.04.2026, VI R 1/24</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Falsche Kilometerangabe bei Firmenwagenbesteuerung: Steuerhinterziehung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/falsche-kilometerangabe-bei-firmenwagenbesteuerung-steuerhinterziehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und führt unwissentlich zu geringe  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Gibt ein Arbeitnehmer für den ihm zur Nutzung überlassenen<br />
Firmenwagen gegenüber seinem Arbeitgeber fehlerhaft zu wenige Kilometer<br />
zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte an, errechnet der Arbeitgeber<br />
den gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises<br />
anzusetzenden Nutzungsvorteil je Entfernungskilometer pro Monat zu niedrig und<br />
führt unwissentlich zu geringe Lohnsteuerbeträge ab.</p>
<p id="e47759">Übermittelt der Arbeitnehmer später seine<br />
Einkommensteuererklärung mit den seinerseits bekanntermaßen, fälschlichen<br />
Lohndaten an die Finanzbehörde, ohne einen aufklärenden Hinweis hinzufügen,<br />
verwirklicht er den Tatbestand der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs.<br />
1 Nr. 1 AO.</p>
<p id="e47761">Der einzige Zweck der in Kilometer gefassten<br />
Wegstreckenangabe gegenüber dem Arbeitgeber besteht darin, den steuerlichen<br />
Vorteil der Firmenwagennutzung des Arbeitnehmers gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG<br />
zutreffend zu errechnen. Macht der Arbeitnehmer insoweit bewusst falsche<br />
Angaben, handelt er angesichts des sich aufdrängenden Verkürzungserfolgs<br />
vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung kann auch<br />
in der Parallelwertung der Sphäre eines Laien genügen, dass der<br />
Steuerpflichtige aufgrund seiner Vorbildung, der jahrelangen Erfahrung oder den<br />
erhaltenen Lohnabrechnungen die steuerlichen Auswirkungen seiner verkürzenden<br />
Entfernungsangabe im Wesentlichen zu erkennen und einzuordnen vermag.</p>
<p id="e47763">Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p id="e47765">Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.1.2026, 3 K 78/24</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Altersrente vom niederländischen »Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds« ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/altersrente-vom-niederlaendischen-algemeen-burgerlijk-pensioenfonds-ist-einer-rente-i-s-d-%c2%a7-22-nr-1-satz-3-buchst-a-doppelbuchst-aa-estg-vergleichbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/altersrente-vom-niederlaendischen-algemeen-burgerlijk-pensioenfonds-ist-einer-rente-i-s-d-%c2%a7-22-nr-1-satz-3-buchst-a-doppelbuchst-aa-estg-vergleichbar/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/altersrente-vom-niederlaendischen-algemeen-burgerlijk-pensioenfonds-ist-einer-rente-i-s-d-%c2%a7-22-nr-1-satz-3-buchst-a-doppelbuchst-aa-estg-vergleichbar/">Altersrente vom niederländischen »Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds« ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu<br />
entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 %<br />
oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu<br />
berücksichtigen ist.</p>
<p id="e47759">Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer<br />
Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim<br />
niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im<br />
Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen<br />
Pensionsfonds (»Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds«). Das beklagte Finanzamt war<br />
der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog.<br />
Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht<br />
lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.</p>
<p id="e47761">Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und<br />
wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen<br />
Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar.<br />
Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der<br />
Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den<br />
Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung<br />
im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen<br />
um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a<br />
Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte<br />
bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen<br />
Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem<br />
des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das<br />
Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die<br />
Sozialgerichtsbarkeit.</p>
<p id="e47763">Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits<br />
entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des §<br />
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden<br />
könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen<br />
Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit<br />
mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren<br />
beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.</p>
<p id="e47765">FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K<br />
976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 14/25)</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-entschaedigung-fuer-verfahrensdauer-waehrend-des-ruhens-des-verfahrens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-entschaedigung-fuer-verfahrensdauer-waehrend-des-ruhens-des-verfahrens/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-entschaedigung-fuer-verfahrensdauer-waehrend-des-ruhens-des-verfahrens/">Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf<br />
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen<br />
Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss<br />
eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) entschieden.</p>
<p id="e47759">Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger Klage gegen<br />
einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche<br />
Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags.<br />
Das Finanzgericht (FG) setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der<br />
Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu<br />
einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.</p>
<p id="e47761">Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht<br />
worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im<br />
November 2024 förmlich beendet.</p>
<p id="e47763">Nachfolgend begehrten die Kläger eine Entschädigung wegen<br />
unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich<br />
das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe<br />
das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür<br />
aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik<br />
Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die<br />
Kläger notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das FG<br />
nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.</p>
<p id="e47765">Der BFH hat die Zustellung des<br />
Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im<br />
Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die<br />
Entschädigungsklage abgewiesen.</p>
<p id="e47767">Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des<br />
Gerichtsverfassungsgesetzes habe nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des<br />
unangemessen verzögerten Verfahrens sei oder gewesen sei. Die Haftung sei auf<br />
den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt<br />
worden sei. Vor diesem Hintergrund scheide eine Haftung des Bundes aus: Das<br />
finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Kläger beteiligt gewesen seien, sei<br />
noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem<br />
angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren seien die Kläger selbst nicht<br />
beteiligt gewesen.</p>
<p id="e47769">Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens sei auch<br />
nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens<br />
des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren könne grundsätzlich<br />
nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden. Falls sich aus Sicht der<br />
Kläger das Musterverfahren verzögere, könnten und müssten sie auf die<br />
Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken. Die weitere Verfahrensführung des FG<br />
ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG habe<br />
zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten<br />
der Kläger korrigieren werde. Die weitere Verfahrensförderung sei jedenfalls<br />
als vertretbar anzusehen.</p>
<p id="e47771">BFH, Pressemitteilung vom 28.05.2026 zu Urteil vom<br />
25.02.2026, X K 2/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/keine-entschaedigung-fuer-verfahrensdauer-waehrend-des-ruhens-des-verfahrens/">Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-grundsaetzlich-keine-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-grundsaetzlich-keine-einkuenfte-aus-kapitalvermoegen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen<br />
Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber<br />
zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als<br />
Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der<br />
Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die<br />
Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der<br />
Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass<br />
die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in<br />
diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung<br />
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211; (Änderung der<br />
Rechtsprechung).</p>
<p id="e47759">Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten,<br />
die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht<br />
zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in<br />
voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu<br />
verrechnen.</p>
<p id="e47761">§ 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich<br />
weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die<br />
Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch<br />
kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.<br />
7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.</p>
<p id="e47763">BFH-Urteil vom 24. März 2026, VIII R 30/24</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Jun 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).Dem BZSt sind hierfür von den  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von<br />
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen<br />
(Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über<br />
Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und<br />
der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1<br />
FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).</p>
<p id="e47759">Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die<br />
Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der<br />
Datenfernübertragung zum 31. Juli 2026 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).</p>
<p id="e47761">Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen<br />
die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über<br />
Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen</p>
<ul id="e47763">
<li>
<p id="e47765">Mitgliedstaaten<br />
     der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,</p>
</li>
<li>
<p id="e47768">Drittstaaten,<br />
     die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland<br />
     unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen<br />
     den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von<br />
     Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und<br />
     diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie<br />
     Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in<br />
     Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten,<br />
     dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e<br />
     der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den<br />
     zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen<br />
     über Finanzkonten erfüllen,</p>
</li>
<li>
<p id="e47771">Drittstaaten,<br />
     die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen<br />
     Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1<br />
     angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014,<br />
     Seite 1) geschlossen haben, sowie</p>
</li>
<li>
<p id="e47774">Drittstaaten,<br />
     mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den<br />
     steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein<br />
     automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.</p>
</li>
</ul>
<p id="e47776">Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG<br />
bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch<br />
von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1. Juni 2026 vorliegen, mit<br />
denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt und für<br />
welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2026 an das<br />
BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).</p>
<p id="e47778">Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 wird<br />
nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter <a href="https://www.bzst.bund.de/">www.bzst.bund.de</a> zur<br />
Ansicht und zum Abruf bereit.</p>
<p id="e47783">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I<br />
veröffentlicht.</p>
<p id="e47785">BMF-Schreiben vom 8.6.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/automatischer-austausch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkonten-informationsaustauschgesetz/">Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Statistik: Gut 7% der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/statistik-gut-7-der-steuerpflichtigen-zahlten-2022-den-spitzensteuersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/statistik-gut-7-der-steuerpflichtigen-zahlten-2022-den-spitzensteuersatz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/statistik-gut-7-der-steuerpflichtigen-zahlten-2022-den-spitzensteuersatz/">Statistik: Gut 7% der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen<br />
Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das<br />
Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von<br />
7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden<br />
Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp<br />
30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %)<br />
des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten<br />
Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.</p>
<p id="e47759">In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet,<br />
der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen<br />
unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der<br />
Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von<br />
58.597 Euro (beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen).<br />
Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen<br />
fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze.</p>
<p id="e47761">Rund 141.000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit<br />
Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277.826 Euro (555.652<br />
Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022<br />
der Höchststeuersatz von 45 %, die sogenannte Reichensteuer. Auf diese 0,3 %<br />
aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und<br />
15,3 % der Steuersumme.</p>
<p id="e47763"><span><strong>Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme<br />
seit 2012</strong></span></p>
<p id="e47766">Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen<br />
mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022<br />
gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im<br />
Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit<br />
wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben.<br />
Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn<br />
der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen<br />
mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren<br />
es noch 42 %.</p>
<p id="e47768"><span><strong>Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro<br />
Gesamteinkünfte</strong></span></p>
<p id="e47771">Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen<br />
Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen<br />
damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den<br />
Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden<br />
festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer<br />
Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.</p>
<p id="e47773"><span><strong>Methodische Hinweise:</strong></span></p>
<p id="e47776">Der Spitzensteuersatz greift als Grenzsteuersatz für jeden<br />
zusätzlichen Euro, der über der im Steuertarif festgelegten Einkommensgrenze<br />
liegt. Die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist dabei das zu versteuernde<br />
Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem<br />
Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben<br />
und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Der Grenzsteuersatz ist vom<br />
Durchschnittsteuersatz zu unterscheiden. Der Durchschnittsteuersatz spiegelt<br />
die individuelle Steuerbelastung wider und wird berechnet, indem die<br />
festgesetzte Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt wird.</p>
<p id="e47778">Beispiel: Im Jahr 2022 beträgt der Grenzsteuersatz für einen<br />
einzelveranlagten Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen von<br />
100.000 Euro 42 %, was dem Spitzensteuersatz entspricht. Der<br />
Durchschnittssteuersatz nach der gültigen Tarifformel (ohne<br />
Solidaritätszuschlag) beträgt für den Steuerpflichtigen hingegen 32,7 %.</p>
<p id="e47780">Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und<br />
Einkommensteuerstatistik 2022 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der<br />
langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des<br />
Veranlagungsjahres verfügbar.</p>
<p id="e47782">Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.6.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/statistik-gut-7-der-steuerpflichtigen-zahlten-2022-den-spitzensteuersatz/">Statistik: Gut 7% der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/eu-kommission-leitet-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-ein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/eu-kommission-leitet-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-ein/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Eines der Verfahren betrifft diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU – diese soll Deutschland abschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR benachteiligt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/eu-kommission-leitet-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-ein/">EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Die Europäische Kommission hat drei<br />
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen<br />
Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Eines der Verfahren<br />
betrifft diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im<br />
Ausland investierende KMU – diese soll Deutschland abschaffen. </p>
<p id="e47759">Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche<br />
Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU<br />
und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten<br />
Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt. </p>
<p id="e47761">Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes können<br />
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten<br />
Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen.<br />
Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer<br />
inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb<br />
von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land<br />
übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.</p>
<p id="e47763">Dies benachteiligt Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder<br />
Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der<br />
Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der<br />
Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland<br />
trifft KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen<br />
verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu<br />
bewältigen. Dies wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in<br />
Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten<br />
angewiesen sind. </p>
<p id="e47765">Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass<br />
diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten<br />
können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen<br />
die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten<br />
auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die Kommission übermittelt<br />
daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat,<br />
um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die<br />
Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu<br />
richten.   </p>
<p id="e47768">EU-Kommission, Pressemitteilung vom 4.6.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/eu-kommission-leitet-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-ein/">EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Von USA versorgungshalber gewährte Invaliditätsentschädigung ist in Deutschland steuerfrei</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/von-usa-versorgungshalber-gewaehrte-invaliditaetsentschaedigung-ist-in-deutschland-steuerfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/von-usa-versorgungshalber-gewaehrte-invaliditaetsentschaedigung-ist-in-deutschland-steuerfrei/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal "aus öffentlichen Mitteln" sei nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasse auch ausländische Mittel.Der Kläger war  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuernews/von-usa-versorgungshalber-gewaehrte-invaliditaetsentschaedigung-ist-in-deutschland-steuerfrei/">Von USA versorgungshalber gewährte Invaliditätsentschädigung ist in Deutschland steuerfrei</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p id="e47757">Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger<br />
Angehöriger der US-Streitkräfte für eine im Dienst erlittene Beschädigung<br />
erhält, ist nach § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das hat der<br />
Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<p id="e47759">Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal<br />
&#8222;aus öffentlichen Mitteln&#8220; sei nicht auf inländische Mittel<br />
beschränkt, sondern erfasse auch ausländische Mittel.</p>
<p id="e47761">Der Kläger war als Angehöriger der US-Streitkräfte im<br />
Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst<br />
aus. Aufgrund seiner Beeinträchtigungen bezog er von der US-Bundesregierung<br />
eine Invaliditätsentschädigung, deren Höhe allein vom Grad seiner erlittenen<br />
Beeinträchtigungen abhing. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als<br />
solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.</p>
<p id="e47763">Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge<br />
steuerfrei, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln<br />
versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen<br />
Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen<br />
gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der<br />
Dienstzeit gewährt werden.</p>
<p id="e47765">Der BFH entschied: § 3 Nr. 6 EStG erfasse auch<br />
Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Nach diesem Maßstab sei die<br />
Invaliditätsentschädigung nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.</p>
<p id="e47767">Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/22</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
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