Trägt der Arbeitgeber die Kosten
für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den
Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn,
wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Klägerin – ein Geldinstitut –
veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den
scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen
Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung.
Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach
geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen
Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin,
ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens
aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der
Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden,
Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem
waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen.
Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.
Das Finanzamt (FA) vertrat die
Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als
Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende
Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des
Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des
Arbeitgebers 110 € pro Gast überschreiten.
Das Finanzgericht (FG) sah dies
anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen
Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden
Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.
Der BFH hat die Revision des FA
nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt.
Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn
es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die
Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um
ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben
dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt,
wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen
Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).
Diese Grundsätze hatte der BFH
bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99 (BFHE 201,
283, BStBl II 2003, 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer
Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des
Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz
überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst
des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der
Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden
ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst
trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang
fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem
geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den
Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten
kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen
gesellschaftsüblich ist.
Das Urteil stellt damit klar, dass
Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter
ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als
betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zu Urteil
vom 19.11.2025, VI R 18/24

