Nach § 14 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG sei bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. Die Hofstelle und vier Flurstücke sowie neun Flurstücke hätten jeweils im Alleineigentum von A und B gestanden. Bei der Innen-GbR hätten sie daher zum jeweiligen Sonderbetriebsvermögen I von A bzw. B gehört. Daher habe der Aufgabegewinn auch nur dem jeweiligen Grundstückseigentümer zugerechnet werden können. Für eine pauschale hälftige Zurechnung sei kein Raum. Dass A und B ihren laufenden Gewinn hälftig verteilt hätten, gibt jedenfalls nicht den Verteilungsschlüssel für den Aufgabegewinn vor.
(FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.05.2020 zum Urteil vom 16.12.2019 – 1 K 135/19; Az. der Revision beim BFH: VI B 17/20)