Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass die
Übertragung von Darlehensforderungen eines Kommanditisten aus dem
Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft
(KG) keine Entnahme und Einlage von Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr.
5 Satz 2 ErbStG darstellt.
Im vorliegenden Fall ging es um die Bildung einer
gesamthänderisch gebundenen Rücklage, bei der die Kommanditisten Forderungen
gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen übertrugen. Das Gericht stellte
klar, dass durch die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital und den
Passivtausch in der Bilanz keine neuen Finanzmittel in das Betriebsvermögen
eingebracht wurden und somit keine »jungen Finanzmittel« für die Zwecke der
Schenkungsteuer festgestellt werden können.
Im Detail argumentierte das Gericht, dass Einlagen und
Entnahmen nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen seien. Die
Übertragung der Forderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das
Gesamthandsvermögen vollzog sich innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens
der Mitunternehmerschaft und könne daher nicht als Entnahme oder Einlage
gewertet werden. Der Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und der Sinn und
Zweck des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG rechtfertigen keine andere Auslegung.
Das Gericht betonte, dass der Zweck der Norm darin liege, missbräuchliche
Gestaltungen und die Umwandlung nicht begünstigten privaten Geldvermögens in
begünstigtes Betriebsvermögen zu verhindern – ein solcher Fall lag hier jedoch
nicht vor.
Als Ergebnis wurde im Feststellungsbescheid festgelegt, dass
zum Bewertungsstichtag 31.03.2019 keine jungen Finanzmittel vorhanden sind und
daher für die Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen, da finanzgerichtliche Rechtsprechung zu jungen Finanzmitteln
bislang fehlt. Das Verfahren zeigt, wie komplex die Abgrenzung von
Finanzmitteln im Kontext von Schenkungsteuer und Betriebsvermögen sein kann und
unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Auslegung steuerlicher
Begrifflichkeiten.
FG Münster, Urteil vom 16.07.2026, Az. 3 K 682/24 EW

