Eine Finanzbehörde ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit
und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an
Eides statt zu versichern.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer
Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden
personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung
–DSGVO–). Diesem Antrag kam die Beklagte nach. Der Kläger bezweifelte die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von
der Beklagten die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.
Dies lehnte die Beklagte ab. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete
Klage ab.
Der IX. Senat des BFH bestätigte die Entscheidung der
Vorinstanz. Zur Begründung führte er an, die Datenschutz-Grundverordnung
enthalte keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die
Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an
Eides statt zu versichern. Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den
zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs.
2, § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeleitet werden. Der BFH
äußerte bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen
Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser
Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte
dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine
Finanzbehörde. Die Behörde sei von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft
vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die
Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte
von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser
Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine –formale–
eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren
personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte. Den
vom Kläger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben
teilte der BFH nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht
veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
BFH, Pressemitteilung vom 10.092026 zu Urteil vom
30.06.2026, IX R 2/25

