Die in den Freistellungsbescheinigungen gemäß
§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene
Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis
zum 31. Mai des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über
jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per
Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.
Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder
sonderverwahrten Aktien.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite
des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
BZSt, Meldung vom 15.4.2026

