Freistellungsbescheinigungen für
Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht
mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die
bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der
Freistellungsdaten. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz
hin.
Was bedeutet das?
Die Freistellungsbescheinigung ist
ein offizielles Dokument, das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von
Steuerabzügen für bestimmte Bauleistungen befreit zu werden. Mit dem neuen
Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen
künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen
zeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung erfordert. Da der
Versand der Bescheinigung in der Regel zentral per Post erfolgt, wird
automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen
berücksichtigt, die sich aber durch Wochenenden oder Feiertage verlängern
kann.
Was ist künftig zu tun?
Das Landesamt für Steuern weist
daher darauf hin, dass der Antrag auf Ausstellung einer
Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage im Voraus) bei den
zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte – insbesondere dann,
wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten
ist. Der Antrag kann formlos über das elektronische Portal ELSTER (www.elster.de – hier »sonstige
Nachricht«) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.
Landesamt für Steuern
Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 2.12.2025

