Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst

Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine
Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach §
3 Abs. 1 i. V. m. Abs 3 NGrStG ohne Ansatz. Liegen bei Verfahren über
Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der
Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die
Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den
Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem
zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell
verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes
Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang
gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es
an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens
dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen
Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aber für eine Vielzahl von
Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die
Grundsteueräquivalenzbeträge sind die Finanzämter in der Regel den Angaben der
Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung
gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlich Nutzflächen erklärt
haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden,
könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein. Soweit die
Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies noch im –
aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne
offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf
Fortschreibung die Möglichkeit, in ihren Bescheiden ggf. zu Unrecht erfasste
Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1
V 179/25 vom 27.02.2026

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