Gebäudewertermittlung: Ermittlung des Einheitswerts mit „Staubdecken“ versehenden Flachdachgebäudes

Im Rahmen der Ermittlung des Einheitswerts eines mit so genannten Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes stellt der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie dar. Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Im Streit stand ein 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs beziehungsweise der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (so genannte Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ im Sinne des Abschnittes 37 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) beziehungsweise der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 Bewertungsgesetz in Verbindung mit Abschnittes 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt.

Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen. Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 27/18 läuft.

(FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2018 – 3 K 236/17; Az. der Revision: II R 27/18)

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