Das Hessische FG hatte im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012 zu entscheiden.
Zunächst hatte der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts im ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.01.2019 (Az. V R 60/17) hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische Finanzgericht habe die Begriffe der „Volksbildung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung – AO), worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt.
In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen.
Im Rahmen der Urteilsverkündung begründete der Vorsitzende die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten.
Im Rahmen einer vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen.
(FG Hessen, Pressemitteilung vom 26.02.2020 zu Urteil vom 26.02.2020 – 4 K 179/16)