Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe

Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können.

Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster in folgendem Fall entschieden:

Der Kläger unterhielt einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführte. Daneben meldete er einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hatte. Den Gewinn ermittelte er für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung.

Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe handelte. Es nahm eine Aufteilung der Gewinne vor, die für die Pflanzenzucht zu einem Verlust führte. Den Gewerbesteuermessbetrag für den Gewächshausbau setzte es dementsprechend ohne Berücksichtigung dieser Verluste fest.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass beide Bereiche einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellten. Die Pflanzenzucht und der daraus folgende Pflanzenhandel hätten lediglich als Hilfs- und Nebengeschäft dem Gewächshausbau gedient, denn die Planung von Gewächshäusern für gewerbliche Pflanzenzüchter, Tropenhäuser und Forschungsunternehmen setze eine besondere Pflanzenexpertise voraus. Es bestehe auch ein organisatorischer Zusammenhang, da ein Mitarbeiter und die technische Infrastruktur in beiden Bereichen eingesetzt würden.

Dem ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage weitgehend abgewiesen. Beim Gewächshausbau handele es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten.

Die Pflanzenzucht stelle sich nicht als bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau dar. Eine Notwendigkeit für die übrige Betätigung bestehe nicht, da auch Konkurrenzbetriebe nicht stets zusätzlich eine Pflanzenzucht betrieben. Im konkreten Fall liefere die Pflanzenzucht auch keinerlei Vorprodukte oder notwendige Ergänzungen zum Gewächshausbau. Sie sei auch nicht so konzipiert, dass dem Gewächshausbau gezielt Kunden zugeführt würden, denn der Kläger biete die Pflanzen vorwiegend Privatkunden an (B2C-Geschäft), während der Gewächshausbau auf betriebliche Kunden ausgerichtet sei.

Bei den aus der Pflanzenzucht vom Kläger gewonnenen biologischen Kenntnissen handele es sich um einen unternehmensbezogenen Umstand, der bei der Frage, ob sich beide Bereiche gegenseitig fördern und ergänzen, grundsätzlich außer Betracht bleibe. Darüber hinaus sei auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen nicht erkennbar, dass die Pflanzenzucht für den Gewächshausbau notwendiges Know-how abwerfe.

Aufgrund einer vom Finanzamt abweichenden Aufteilung der Gewinne auf die beiden Bereiche hat der Senat der Klage in geringem Umfang stattgegeben.

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2024 zum Urteil 13 K 986/21 G vom 29.11.2023

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