Aufgrund der sog. erweiterten Kürzung unterliegen Erträge von Grundstücksunternehmen, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht der Gewerbesteuer. Die erweiterte Kürzung gilt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG nicht für bestimmte Sondervergütungen, die das Grundstücksunternehmen an seine Gesellschafter zahlt. Durch diesen Ausschluss sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen ein gewerbesteuerpflichtiger Dritter eine Gesellschafterstellung begründet, damit Zahlungen der Grundstücksgesellschaft an ihn in den Kürzungsumfang einbezogen werden.
In seinem Urteil vom 03.09.2020 (Az. 9 K 3300/18 G,F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf zu der Frage Stellung genommen, ob der Ausschluss der erweiterten Kürzung für Sondervergütungen auch gilt, wenn der Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Klägerin des Verfahrens war eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Im Streitjahr 2016 fielen bei ihr Aufwendungen für die Verzinsung von Darlehenskonten i. H. v. ca. 72.000 Euro an, die bei ihren Gesellschaftern als Sonderbetriebseinnahmen erfasst wurden. Diese Zinsaufwendungen entfielen i. H. v. ca. 66.000 Euro auf ihren Mehrheitskommanditisten, der nicht gewerbesteuerpflichtig war. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Zinsen in voller Höhe als Vergütungen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und versagte insofern eine erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Klägerin.
Der 9. Senat hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter lehnten eine von der Klägerin begehrte einschränkende Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG, wonach nur Zahlungen an gewerbesteuerpflichtige Gesellschafter erfasst werden, ab. Zwar erfasse das Gesetz alle Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ohne Rücksicht darauf, ob der Zweck der Regelung beeinträchtigt werde. Diese Regelung sei aber eine zulässige Typisierung. Der Gesetzgeber habe seinen Willen zu einem umfassenden Ausschluss der erweiterten Kürzung zum Ausdruck gebracht, indem er bei der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2008 an der ihm bekannten überschießenden Tendenz der Ausschlussregelung festgehalten habe.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.10.2020 zu Urteil vom 03.09.2020 – 9 K 3300/18; BFH-Az.: IV R 25/20)