Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen

Nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern ist dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen. Voraussetzung für die Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 1 Buchst.  e des Gewerbesteuergesetzes in der für den
Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer
dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.
Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand
insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen ist. Die
Klägerin buchte unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer,
Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Kunden der Klägerin waren die
Veranstalter der Konferenzen, denen die Klägerin sämtliche Posten in Rechnung
stellte. Das Finanzamt (FA) rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb der Klägerin hinzu. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt,
da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.

Der BFH hielt die Revision des FA für begründet. Danach
genügt es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn die
Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar)
objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu
dienen (vgl. § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nicht direkt
oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht das
Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines
Wirtschaftsgutes kann –anders als das FG meinte– nicht durch das Produkt,
welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der
Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig
erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu
entscheiden. Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien
–hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen– kommt eine
Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen
Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch
vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte
handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter
Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.

Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in
den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren hob der BFH
die Urteile des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil es an den
erforderlichen Feststellungen des FG fehlte.

Die Urteile haben Bedeutung für Unternehmen in der
Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für
Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.

BFH, Mitteilung vom 7.5.2026 zu Urteil vom 15. 1.2026, III R
28/24

Zurück
Nach oben