Nach § 6a Abs. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge
aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende
Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter
weiteren Voraussetzungen.
So muss an dem Umwandlungs- oder
Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen (und eine oder mehrere von ihm
abhängige Gesellschaften) beteiligt sein. Als »abhängig« gilt eine Gesellschaft
nur dann, wenn das herrschende Unternehmen an ihr ununterbrochen innerhalb von
fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang zu
mindestens 95 % beteiligt ist. Ob mehrere Gesellschafter, die nicht einzeln,
sondern nur in ihrer Gesamtheit die mindestens 95%ige Beteiligungsgrenze
erfüllen, als »herrschendes Unternehmen« angesehen werden können, hatte der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.05.2025 – II R 56/22 zu klären. In
seinem Urteil vom selben Tag II R 31/22 hat er überdies erneut darüber zu
befinden, ob auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist durch das
herrschende Unternehmen in Bezug auf die aufnehmende Gesellschaft verzichtet
werden kann, wenn die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen wäre.
Im Verfahren II R 56/22 hatte eine
aus mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft ihre Geschäftsanteile an
einer anderen grundbesitzenden Gesellschaft auf die Klägerin im Wege der
Abspaltung zur Neugründung übertragen. Dieser steuerbare Vorgang ist nicht nach
§ 6a GrEStG von der Steuer befreit. Es fehlte im Streitfall an der Beteiligung
eines herrschenden Unternehmens. Eine Gruppe von Gesellschaftern, bei der
keiner allein die 95%ige Beteiligungsgrenze erfüllt, ist kein herrschendes
Unternehmen. Dass die Gruppe der Gesellschafter eine GbR oder andere
Gesellschaft bildete und ihre Beteiligungen in einer solchen Gesellschaft
zusammenzurechnen waren, sodass die Gesellschaft durch eine mindestens 95%ige
Beteiligung selbst ein herrschendes Unternehmen hätte sein können, war nicht
nachgewiesen.
Im Verfahren II R 31/22 hatte eine
Gemeinde den Betrieb einer Versammlungshalle mit zugehörigem Grundstück auf
eine zu diesem Zweck kurz zuvor neu gegründete Gesellschaft im Wege der
Ausgliederung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 123 Abs. 3 Nr.
1 des Umwandlungsgesetzes) übertragen. Für den steuerbaren Vorgang war die
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG ebenfalls nicht zu gewähren, weil die Gemeinde
nicht, wie von § 6a Satz 4 GrEStG gefordert, mindestens fünf Jahre vor dem
Umwandlungsvorgang an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt gewesen war.
Anders als im Falle einer Ausgliederung zur Neugründung, bei der aus
umwandlungsbedingten Gründen die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden
kann, weil die neu gegründete Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang
entsteht, wäre bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft
die Einhaltung der Frist rechtlich möglich gewesen. Deshalb kann auf ihre
Einhaltung nicht verzichtet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung
zur Neugründung und der Ausgliederung zur Aufnahme verletzt nach Darstellung
des BFH schließlich nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
BFH, Pressemitteilung vom
30.10.2025 zu Urteil vom 21.05.2025, II R 56/22

