Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur
Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)
nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er
keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der
Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der
Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Beurkundet ein Notar einen
Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen
ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA)
Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der
Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der
Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).

Im Streitfall beurkundete die
Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen
Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass
gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die
Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb
der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch
die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die
Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an,
ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer
wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die
Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag
dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine
rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte
wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist.
Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte
der Notarin keine Wiedereinsetzung.

Der BFH schloss sich der
Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil
sie nicht »jemand« i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der
antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren
beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können
im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf
Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren
nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch
nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber
dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene
Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge
rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

BFH, Pressemitteilung vom
12.2.2026 zu Urteil vom 08.10.2025, II R 22/23

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