Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Das Finanzgericht
Baden-Württemberg hat mit Beschlüssen vom 23. Juli 2025 (Az. 2 V 442/25) und
vom 18. Juli 2025 (Az. 2 V 440/25) eine Aussetzung der Vollziehung der
Bescheide wegen Grundsteuerwert und wegen Grundsteuermessbetrag abgelehnt. Es
reiche für eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, lediglich mitzuteilen,
das Landesgrundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Erforderlich sei zudem die
Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses. Ein solches haben die
Antragsteller nicht dargelegt. Im Verfahren 2 V 442/25 wurde jedoch während des
gerichtlichen Verfahrens der Grundsteuermessbetrag gemindert.

In beiden Verfahren hatten die
Eigentümer von Grundstücken keine Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt
eingereicht. Das jeweils zuständige Finanzamt stellte den Grundsteuerwert und
den Grundsteuermessbetrag von Amts wegen fest. Die Steuerpflichtigen legten
Einspruch ein. Das Finanzamt lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung
ab. Die Steuerpflichtigen stellten bei Gericht Anträge auf Aussetzung der
Vollziehung.

Im Verfahren mit dem Az. 2 V
442/25 reagierte die Antragstellerin und Eigentümerin zweier Grundstücke auf
Fragen des Gerichts. Sie teilte mit, dass die Grundstücke überwiegend zu
Wohnzwecken genutzt werden. Diese Mitteilung wurde als Antrag auf eine Steuerermäßigung
ausgelegt und führte dazu, dass das Finanzamt die Bescheide wegen
Grundsteuermessbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen im Ergebnis um 30 %
gemindert hat. Der Rechtsstreit erledigte sich in diesem Verfahren dadurch
nicht. Die Antragstellerin äußerte weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel.

In beiden Verfahren entschied der
2. Senat, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Hintergrund

Ist ein Grundstück bebaut, können
Steuerpflichtige in der Steuererklärung eine Ermäßigung beantragen. Dann wird
im Bescheid wegen Grundsteuermessbetrag die Messzahl mit 0,91 von 1000 anstatt
mit 1,3 von 1000 angesetzt. Dies führt grundsätzlich zu einem um 30 %
geringeren Grundsteuermessbetrag. Solch ein Antrag kann auch noch im
gerichtlichen Verfahren gestellt werden und zu einer Minderung der
Grundsteuerlast führen. Häufig erledigt sich dadurch das gerichtliche
Verfahren. Die Steuerpflichtigen haben jedoch in diesen Fällen grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn auch bei einem (Teil-)Erfolg können
einem Steuerpflichtigen Kosten auferlegt werden, wenn die Änderung zu seinen
Gunsten auf Tatsachen beruht, die früher geltend gemacht werden hätten können
und sollen (vgl. § 137 Finanzgerichtsordnung).

FG Baden-Württemberg,
Pressemitteilung vom 9.12.2025 zu den Beschlüssen 2 V 442/25 vom 23.7.2025 und
2 V 440/25 vom 18.7.2025

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