Grundsteuer: Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen

Die Fristen werden in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den
    Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2025 wegen
    im Jahr 2024 eingetretener Änderungen: bisherige
    Anzeigefrist 31.3.2025 – verlängert bis
    zum 31.12.2025
    .

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den
    Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt 1.1.2026 wegen
    im Jahr 2025 eingetretener Änderungen: bisherige
    Anzeigefrist 31.3.2026 – verlängert bis
    zum 30.4.2026
    .

Die Fristen zur Abgabe von
Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG und § 19
GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach
dem 1.1.2026 beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende
Änderungen sind weiterhin bis zum 31.3.2027 anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern
vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der
allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter
Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag
festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der
Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige
kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Gleich lautende Erlasse der
obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.12.2025 – S 3243

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