Grundsteuermessbetrag für einen Golfplatz im Außenbereich

Wird ein im Außenbereich belegenes unbebautes Grundstück als
Golfplatz genutzt und dauert die Ermittlung eines speziellen Bodenrichtwerts
für eine solche Nutzung an, kann die Finanzbehörde den Faktor nach dem
hessischen Grundsteuerrecht nicht (mehr) anhand des gesetzlichen Auffangwerts
bestimmen. Ein darauf gestützter Grundsteuermessbetrag ist von der Vollziehung
auszusetzen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht in einem Eilverfahren
entschieden.

Im Streitfall setzte die Finanzbehörde den Faktor zur
Bestimmung des Grundsteuermessbetrags für das Grundstück der Antragstellerin
auf der Grundlage eines Werts von 10 % des durchschnittlichen Bodenrichtwerts
der Gemeinde (gesetzlicher Auffangwert) an, weil bis zu diesem Zeitpunkt
lediglich ein Bodenrichtwert für eine landwirtschaftliche Nutzung des
Grundstücks zur Verfügung stand. Während des laufenden Gerichtsverfahrens
beantragte die Finanzbehörde bei dem zuständigen Gutachterausschuss die
Ermittlung eines Bodenrichtwerts für sonstige Flächen, u. a. auch für das
Grundstück der Antragstellerin. Das Ermittlungsverfahren war zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin beanstandete hinsichtlich der
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere, dass durch die Anwendung
der Auffangvorschrift eine jährliche Grundsteuerbelastung entstehe, die den
Ertrag, der durch die Verpachtung des Grundstücks zu erzielen ist, um ein
Vielfaches übersteige. Dies stehe in keinem Verhältnis zu den Leistungen der
Daseinsvorsorge, welche eine Gemeinde für faktisches Grünland erbringe.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die begehrte
Aussetzung der Vollziehung angeordnet, weil mit Blick auf die zwischenzeitlich
beantragte erstmalige Ermittlung des Bodenrichtwerts für »sonstige Flächen«
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides
bestünden. Der zum jeweiligen Hauptveranlagungszeitpunkt ermittelte
Bodenrichtwert sei als Tatsache zu betrachten und das hessische
Grundsteuergesetz ordne an, dass der von dem zuständigen Gutachterausschuss
ermittelte Bodenrichtwert für die Beteiligten bindend sei. Eine konkrete
Ermittlung habe Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dessen
Anwendungsbereich aufgrund seines Ausnahmecharakters eng bleiben müsse. Auf die
von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob eine realitätsgerechte Umsetzung
des Äquivalenzgedankens es erforderlich machen könnte, bei der Besteuerung
übergroßer Grundstücke eine Korrektur vorzusehen, komme es nicht mehr an.

Das Hessische Finanzgericht hat die Beschwerde zum
Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber im Jahr
2018 aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu treffen.
Der hessische Landesgesetzgeber hat in der Folge durch das Gesetz zur Regelung
einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz) vom 15.12.2021 von seiner
Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein vom Grundsteuergesetz des Bundes abweichendes
Landesgesetz zu erlassen.

Der Grundsteuermessbetrag ermittelt sich nach hessischem
Grundsteuerrecht durch die Multiplikation des jeweiligen Flächenbetrages mit
der festgelegten Steuermesszahl und einem Faktorwert. Der Faktorwert hängt von
dem Verhältnis des Bodenrichtwerts der Richtwertzone des Grundstücks (gemäß
Ermittlung des Gutachterausschusses oder auf der Grundlage eines gesetzlichen
Auffangwerts) zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ab.
Damit sollen nach Ansicht des Gesetzgebers lagebedingte Unterschiede typisiert
berücksichtigt werden. Der Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter
festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte
Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

Dieser Grundsteuermessbetrag wird durch die Finanzämter
festgestellt; auf ihn wird sodann der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte
Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer angewandt.

FG Hessen, Pressemitteilung vom 25.09.2025 zum Beschluss 3 V
697/25 vom 10.09.2025

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