Gutscheine – Prätzler untersucht die Stellungnahme der Finanzverwaltung zu umsatzsteuerlichen Fragen

Kurznachricht zu „BMF nimmt Stellung zu umsatzsteuerlichen Fragen bei Gutscheinen“ von StB Robert C. Prätzler, original erschienen in: DB 2020 Heft 47, 2491 – 2493.

Prätzler legt im ersten Abschnitt dar, dass mit erheblicher Verzögerung am 02.11.2010 ein erstes BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen veröffentlicht wurde. Hiermit setzt sich der Autor im Folgenden dezidiert auseinander. Zunächst wird klargestellt, dass Gutscheine in Papier oder elektronisch vorliegen können. Wenn eine Zuzahlung geleistet werden muss, ist dies für den Gutscheincharakter unschädlich. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten oder auch Instrumente, die nur zu einem Rabatt oder einer Preiserstattung berechtigen, sind keine Gutscheine. Der Autor legt im nächsten Abschnitt dar, dass der Einzweck-Gutschein erfordert, dass bei der Ausgabe oder erstmaligen Übertragung der Leistungsort und der Steuersatz feststehen. Dies führt zu der Frage, ob z. B. ein nach dem 01.07.2020 ausgegebener, im Zeitraum bis zum 30.06.2022 einlösbarer Gutschein ein solcher ist. Aus dem BMF-Schreiben vom 04.11.2020 ist zu entnehmen, dass das BMF in einem entsprechenden Fall weiterhin Einzweckgutscheine annimmt. Prätzler weist im nächsten Abschnitt darauf hin, dass auch der leistende Unternehmer bezeichnet sein soll. Mehrzweck-Gutscheine liegen vor, wenn der Steuersatz nicht eindeutig bestimmt werden kann, wobei dies darauf abstellt, ob der Leistungsort, der leistende Unternehmer oder der Leistungsgegenstand noch nicht feststeht oder noch nicht klar ist, ob der Regel-Steuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Der Autor arbeitet im Folgenden heraus, dass beim Einzweck-Gutschein die Ausgabe resp. jede Übertragung ein Steuertatbestand ist. Beim Mehrzweck-Gutschein kommt es nur auf die Einlösung an. Hinweise auf Bemessungsgrundlagen schließen sich an. Dabei arbeitet Prätzler heraus, dass für die entgeltliche Ausgabe oder Übertragung von Einzweck-Gutscheinen § 10 UStG gilt. Es folgen Hinweise auf Steuerbefreiungen und die Leistungsortbestimmung. Nach Ansicht des BMF sollen Steuerbefreiungen, die sich aus Warenbewegungen ergeben, bei Einzweck-Gutscheinen nicht anwendbar sein. Der Autor legt im nächsten Abschnitt dar, dass Einzweck-Gutscheine Objekt einer unentgeltlichen Wertabgabe sein können. Die Bemessungsgrundlage sei nach Einkaufspreis resp. Selbstkosten zu bestimmen. Darlegungen zur Rechnungsstellung schließen sich an. Prätzler setzt sich abschließend mit dem BMF-Schreiben vom 04.11.2020 auseinander. Hier geht die Finanzverwaltung auf einen besonderen Fall ein: Wenn ein Lieferant spätestens am 31.12.2020 einen „Gutschein“ ausgibt, der ab dem 01.01.2021 eingelöst wird, soll nach Ansicht des BMF kein Einzweck-Gutschein, sondern eine Anzahlung vorliegen, wenn der „Gutschein“ auf einen verbindlich bestellten Gegenstand lautet, ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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