Hundezüchter können Unternehmer sein

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zu den Voraussetzungen, unter denen eine Hundezüchterin zur umsatzsteuerpflichtigen Unternehmerin wird, Stellung genommen.

Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie u. a. auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind.

Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Sie trete gerade nicht wie eine Händlerin auf, sondern gehe lediglich ihren persönlichen Neigungen nach. So lebten die Hunde nicht in einem Zwinger, sondern im Privathaushalt der Familie der Klägerin und sie verbringe die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin, um das Überleben sämtlicher Welpen sicherzustellen. Sie suche auch jeden Käufer für etwaige Welpen nach ihrem persönlichen Eindruck aus und lege hierbei Wert auf dessen Qualifikation.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klägerin als Unternehmerin behandelt und ihre Umsätze aus der Hundezucht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin habe mit der Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Sie habe sich am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde entgeltlich an Dritte verkauft habe. Diese Verkäufe seien nicht lediglich Ausfluss eines Hobbys der Klägerin und überschritten die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung. Zur Vermarktung habe sie vielmehr bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen – wie eine Internetpräsentation – ergriffen. Der hohe Qualitätsstandard, den sie an die Auswahl ihrer Zuchthunde und auch an die Auswahl der Käufer anlege, habe gleichzeitig einen werbenden Effekt. Da das Unterhalten eines Geschäftslokals für ein Auftreten wie ein Händler nicht erforderlich sei, stehe der Umstand, dass die Hunde im Privathaushalt der Klägerin lebten und sie die Nächte nach einem Wurf zusammen mit der Hündin verbringe, ihrer wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen. Die Klägerin sei auch über mehrere Jahre hinweg fortgesetzt und damit nachhaltig tätig geworden.

Schließlich sei es vor dem Hintergrund des im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzips als Ausprägung des Gebots der Wettbewerbsgleichheit systemgerecht, die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es bestehe zumindest ein potenzieller Wettbewerb mit anderen – auch nicht im Verband organisierten – Hundezüchtern.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig.

(FG Münster, Mitteilung vom 17.05.2021 zu Urteil vom 25.03.2021 – 5 K 3037/19 U; BFH-Az.: XI B 33/21)

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