Im Dreieck Deutschland – Frankreich – Schweiz muss der deutsche Fiskus auch mal zurückstecken

Hat ein Mann seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, arbeitet er in der Schweiz und lebt er in Frankreich in einer Zweitwohnung (von der aus er täglich zur Arbeit fährt), so darf das deutsche Finanzamt auch dann nicht seinen Arbeitslohn mit Einkommensteuer belegen, wenn die Schweiz wegen der Grenzgänger-Regelung des Doppelbesteuerungs-Abkommens (DBA) Schweiz-Frankreich keine Steuer erhebt.

Die sogenannte Rückfallklause sei in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig seien, entschied das FG Münster. Und obwohl der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, könne sie dieses nicht ohne Rücksicht auf das zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene DBA ausüben. Zahlt der Mann in Frankreich Steuern, so muss das Finanzamt in Deutschland den Eintrag „0“ beim Arbeitslohn in der Steuererklärung des Mannes akzeptieren.

(FG Münster, Urteil vom 1.7.2018 – 1 K 42/18)

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