Im Freistaat Bayern (Deutschland) haben Eltern, die Kinder
im Alter von 13 bis 36 Monaten haben, unter bestimmten Voraussetzungen in
Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgelds Anspruch auf das
Bayerische Familiengeld. Dieses beläuft sich grundsätzlich auf 250 Euro pro
Monat für das erste und für das zweite Kind und auf 300 Euro pro Monat ab dem
dritten Kind. Dieses Familiengeld dient nicht der Existenzsicherung, sondern
soll den Eltern den erforderlichen Gestaltungsspielraum verschaffen, um die
Entscheidungen zu treffen, die sie in Bezug auf die Erziehung und Bildung ihrer
Kinder für angemessen halten.
Arbeitnehmer, deren Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
bestimmten Mitgliedstaaten haben, erhalten jedoch einen geringeren Betrag als
Arbeitnehmer, deren Kinder in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten
wohnen. So betrug das Familiengeld für Kinder, die in Estland, Griechenland,
Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, der Slowakei, der
Tschechischen Republik, Ungarn oder Zypern leben, nur 187,50 (bzw. 225) Euro.
Für in Bulgarien oder Rumänien lebende Kinder belief es sich auf lediglich 125
(bzw. 150) Euro.
Da die Europäische Kommission in dieser Indexierung einen
Verstoß gegen das Unionsrecht sieht, hat sie beim Gerichtshof eine
Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland erhoben.
Mit seinem Urteil vom 16.04.2026 hat der Gerichtshof der
Klage der Kommission stattgegeben.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lassen die
Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
nicht zu, dass die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen mit
Pauschalcharakter, die ihrem Betrag nach von einer individuellen Bedarfsprüfung
unabhängig sind, vom Wohnort des Kindes abhängig gemacht wird.
Wanderarbeitnehmern müssen die sozialpolitischen Maßnahmen
des Aufnahmemitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen zugutekommen wie
inländischen Arbeitnehmern. Sie tragen nämlich mit den Steuern und
Sozialabgaben, die sie in diesem Staat entrichten, zur Finanzierung dieser
Maßnahmen bei.
Außerdem liegt in der streitigen Indexierung eine mittelbare
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, indem sie im Wesentlichen
Wanderarbeitnehmer betrifft, deren Kinder eher in einem anderen Mitgliedstaat
wohnen. Da die Zahlung des Bayerischen Familiengelds nicht mit dem
wirtschaftlichen und sozialen Umfeld der Kinder zusammenhängt, kann diese
unterschiedliche Behandlung nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, die
Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
EuGH, Pressemitteilung vom 16.04.2026 zum Urteil C-642/24
vom 16.04.2026

