Gründet ein Steuerpflichtiger
einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus
einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich
ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten
Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die
Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.
Dies hat das Hessische
Finanzgericht entschieden.
Im Streitfall bildete der Kläger
im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer
Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage
produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über
90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das
Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick
auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und
Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Der 10. Senat des Hessischen
Finanzgerichts hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen
und den Investitionsabzugsbetrag im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine
Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein
begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein
Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme
sich die Nutzung des Wirtschaftsguts »Photovoltaikanlage« nach dem Verbrauch
des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu
mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig
veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug
eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.
Die Revision zum Bundesfinanzhof
wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch
eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).
Hintergrundinformation
Einen Investitionsabzugsbetrag
können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen
können) nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten
Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend
machen.
Die steuerliche Berücksichtigung
von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom
auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren
streitanfällig.
Besondere Brisanz hat diese
Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294)
erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit
der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die
Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte
Investitionsabzugsbeträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten
Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.
Auf diese Fragen kam es im
entschiedenen Fall des Hessischen Finanzgerichts nicht an, da der Senat bereits
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines
Investitionsabzugsbetrags verneint hat.
FG Hessen, Pressemitteilung vom
02.12.2025 zum Urteil 10 K 162/24 vom 22.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 39/25)

