Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um „Exchange Traded Commodities“ (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können.
Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe.
Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.
(Deutscher Bundestag, hib-Mitteilung Nr. 1039/2020 vom 30.09.2020)