Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH,
die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem
Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im
Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) ist.

Die Klägerin, eine GmbH, erteilte –über ihren alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent– Unterricht an einem
Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und
Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von
Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den
Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht (FG) die
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten
Klage stattgegeben hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG
auf und wies die Klage ab.

Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG
mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar
Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift
erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der
Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren
Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche
Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein-
oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter,
die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt
hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen
selbständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die
gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der
ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das
Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.

Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom
15.05.2025 – V R 23/24 entschieden, dass ein selbständiger Lehrer eine
unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer
berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG
steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger
bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der
Einrichtung persönlich unterrichtet.

BFH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu Urteil vom
15.05.2025, V R 33/23

Zurück
Nach oben