Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine GmbH,
 die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem
 Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, keine berufsbildende Einrichtung im
 Sinne der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes
 (GewStG) ist.
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte –über ihren alleinigen
 Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent– Unterricht an einem
 Fortbildungsinstitut, das bundesweit die Vorbereitung auf von Industrie- und
 Handelskammern abgenommene Prüfungen anbot und hierfür eine Vielzahl von
 Dozenten auf Honorarbasis einsetzte. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den
 Gewinn der Klägerin aus dem Unterricht bei der Festsetzung des
 Gewerbesteuermessbetrags in voller Höhe. Nachdem das Finanzgericht (FG) die
 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hiergegen gerichteten
 Klage stattgegeben hatte, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des FG
 auf und wies die Klage ab.
Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG
 mit der Begründung ab, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar
 Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift
 erteilt habe, selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der
 Auslegung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei insbesondere deren
 Rechtsentwicklung und der von ihr früher in Bezug genommene § 4 Nr. 21 des
 Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berücksichtigen. Diese umsatzsteuerrechtliche
 Vorschrift habe zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein-
 oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter,
 die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilt
 hätten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Folge um Unterrichtsleistungen
 selbständiger Lehrer erweitert worden sei, sei dies für die
 gewerbesteuerrechtliche Befreiung, die insbesondere aufgrund des Wegfalls der
 ausdrücklichen Nennung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dynamisch auf das
 Umsatzsteuerrecht verweise, unbeachtlich.
Für die nunmehr geltende umsatzsteuerrechtliche
 Steuerbefreiung von Bildungsleistungen hat der BFH hingegen mit Urteil vom
 15.05.2025 – V R 23/24 entschieden, dass ein selbständiger Lehrer eine
 unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer
 berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG
 steuerfrei erbringt, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger
 bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der
 Einrichtung persönlich unterrichtet.
BFH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu Urteil vom
 15.05.2025, V R 33/23

