Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat

Mit zwei Urteilen hat der 5. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen
nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig
Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes
der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem
Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die
ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen
hat.

Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei
Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark.
Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden
erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit
in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit
Familienleistungen beantragt.  Den Kindergeldantrag für sein
drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu
beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer
tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im
Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit »JA« beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des
Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu
den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel
gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt.
Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG
unstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004
eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die
Familienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024
(C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber
dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der
Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt
hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr
erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt
hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung
der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß
Art. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener
Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend,
dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderung
nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische
Leistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu den
Urteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 51/25
und III R 52/25)

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