Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs
(BFH) hat entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach
§ 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu gewähren ist, wenn ein
Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung
setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene
Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen
Wohnungsbestands.

Der Klägerin gehörte ein
vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des
sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte,
stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni
2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet,
den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die
reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach §
7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.

Die Revision wies der BFH zurück
und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung
nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen
Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge
aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten
Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und
anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands
an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der
Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen
Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die
Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein
neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar
aufeinander.

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