Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer
Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der
Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in
Leipzig entschieden.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und
Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien
verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine
waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und
wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet.
Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre
Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung
der Verluste.
Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen
Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden,
sodass ein Veräußerungsverlust nicht habe entstehen können. Die russischen
Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Der Einwand
der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u. a.
aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das
Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt
noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine
Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
FG Sachsen, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil 2 K
602/25 vom 25.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 5/26)

