Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Umsatzsteuergesetz – UStG – in Betracht komme, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handele.
Im Streitfall war der Kläger aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein – e.V. –, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Kläger verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von dem Kläger angebotene angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Begriff „die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen“ in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG richtlinienkonform i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL auszulegen sei. Die richtlinienkonforme Auslegung überschreite auch nicht den Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG, da der Wortlaut der Befreiung nach der MwStSystRL weiter sei. Demnach würden solche Leistungen dann vorliegen, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handele.
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az. C-449/17; C-47/19), des Bundesfinanzhofs (Az. V R 7/19) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 11 K 170/19) folgend, hat das Finanzgericht Berlin auch für den Unterricht eines Tennislehrers entschieden, dass es sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht handele. Im Vordergrund stehe, das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken würden. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden hätten lediglich Indizwirkung, die widerlegt worden sei.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 05/2021 vom 11.10.2021 zu Urteil vom 5.7.2021, Az. 7 K 7102/20