Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.

Die Antragstellerin, eine UG (haftungsbeschränkt), wies in ihrer Bilanz für das Streitjahr 2013 ein unverzinsliches Darlehen ihres Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem Nennwert aus. Das Finanzamt nahm demgegenüber eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, was im Körperschaftsteuer- und im Gewerbesteuermessbescheid zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung führte. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie mit der Verfassungswidrigkeit des Abzinsungssatzes aufgrund der lang andauernden Niedrigzinsphase begründete. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.

Bereits mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 lehnte der 13. Senat des Finanzgerichts Münster den Aussetzungsantrag ab. Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit ihrem erneuten Aussetzungsantrag verwies die Antragstellerin auf einen in einem vergleichbaren Fall ergangenen stattgebenden Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Januar 2019 (2 V 112/18).

Diesen Aussetzungsantrag hat der 13. Senat abgelehnt. Der erneute Antrag sei zwar zulässig, da der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg einen veränderten rechtlichen Umstand darstelle, der nach § 69 Abs. 6 FGO eine erneute Überprüfung ermögliche.

Der Antrag sei jedoch unbegründet, da jedenfalls für das Streitjahr 2013 weiterhin keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % bestünden. Da die Abzinsung der Verbindlichkeit die Gewinne der folgenden Jahre der Restlaufzeit durch eine gegenläufige Aufzinsung mindere, bewirke § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Diese sei im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) am Maßstab der Willkürkontrolle zu überprüfen. Der typisierende Zinssatz von 5,5 % liege für das Streitjahr 2013 noch nicht so weit vom Marktzins entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten und Verwaltungsvereinfachungsgründen ein Verstoß gegen dieses Willkürverbot vorliege.

Der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg, das die verfassungsrechtlichen Zweifel am Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG übertrage, ist der 13. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt. Wegen der lediglich temporären Belastung seien weniger strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Der Senat hat allerdings im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg nachträglich die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen XI B 44/21 anhängig ist.

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2021 zu Beschluss vom 05.05.2021 – 13 V 505/21 (BFH-Az.: XI B 44/21)

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