Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.
Die Norm ist nicht neu; die sog. „Auszahlungssperre“ fand sich früher in § 66 Abs. 3 EStG. Allerdings stellte der BFH fest, dass die Norm des § 66 Abs. 3 EStG systematisch dem Festsetzungsverfahren zuordenbar ist und vertrat daher die Auffassung, dass eine – dem Abrechnungsverfahren zuzuordnende – Auszahlungssperre dort keine Wirksamkeit entfalten könne. Als Reaktion darauf hat der Gesetzgeber die Norm des § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben und mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG, BGBl. 2019, 1066) in die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG überführt. Die neue Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – welche die Auszahlungssperre nunmehr dem „richtigen“ Erhebungsverfahren zuordnen soll – ist gem. § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingegangen sind. Die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt worden; durchgreifende (etwa verfassungsmäßige) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Norm wurden nicht erkannt (vgl. die Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Mai 2021, 12 K 246/20; des Finanzgerichts Nürnberg vom 28. Juli 2021, 3 K 1589/20; des Finanzgerichts Münster vom 21. Mai 2021, 4 K 3164/20); höchstrichterliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor (anhängige Verfahren beim BFH unter den Aktenzeichen III R 21/21 und III R 28/21).
Da die Beteiligten im beim 4. Senat des Finanzgerichts anhängigen Verfahren kein Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens erzielt hatten, hatte der Senat ohne Zuwarten auf ein BFH-Urteil zu entscheiden. Er hat sich der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.
Gegen das Urteil des 4. Senats ist Revision eingelegt worden, sodass beim BFH nunmehr unter dem Aktenzeichen III R 27/22 ein weiteres Verfahren zu dieser Thematik anhängig ist.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 110/21 vom 17.05.2022 (nrkr – BFH-Az.: III R 27/22)