Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von den
Eltern erbrachte Barunterhaltsleistungen kein geeignetes Kriterium für die
Beurteilung der Haushaltsaufnahme im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren
Kindergeldberechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in
seinen Haushalt aufgenommen hat.
Der Kläger ist Vater eines im Streitzeitraum (April bis Juli
2022) fast volljährigen Sohnes, für den er das Kindergeld bezog. Die Mutter des
Kindes wohnte zunächst im gleichen Ort in Deutschland wie der Kläger, wo beide
den Sohn im Wechselmodell betreuten. Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren
Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo
sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner
Mutter in das Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien
verbrachte er beim Kläger. Im Jahr 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater,
dem Kläger, und 257 Tage bei der Mutter. Der Kläger zahlte Unterhalt für den
Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er unter anderem
Flugkosten und Kosten für Nachhilfeunterricht.
Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab
April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt
der Mutter aufgenommen worden und die Mutter daher die vorrangig
Kindergeldberechtigte sei. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Auf die Revision der Familienkasse hob der BFH das FG-Urteil
auf und verwies die nicht spruchreife Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurück. Bei mehreren Kindergeldberechtigten kommt es auf
deren in § 64 Abs. 2 und 3 EStG geregelte Rangfolge an. Im nicht gesetzlich
geregelten Fall einer annähernd gleichwertigen Aufnahme des Kindes in die
Haushalte der getrennt lebenden Eltern haben diese in analoger Anwendung von §
64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Kindergeldberechtigten zu bestimmen.
Bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des
anderen Berechtigten ist der Begriff der Haushaltsaufnahme
fallgruppenspezifisch zu konkretisieren und für die Fallgruppe, dass die Dauer
der Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile über einen
Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht, einschränkend auszulegen.
Ausschlaggebend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen
Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die
jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer,
Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme
rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen
der Eltern von ihrem Betreuungsmodell. Auch der Umfang der von den Eltern
erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die
Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend
bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.
§ 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder an die
Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis oder nur wenn ein solches Verhältnis
fehlt an die Höhe der Unterhaltsrente. Die dadurch vorgegebene Rangfolge der
Anknüpfungspunkte würde durchbrochen, würde man für das Kriterium der
Haushaltsaufnahme Barunterhaltsleistungen berücksichtigen. Die vom FG
berücksichtigten finanziellen Leistungen des Klägers sind daher nicht in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sonstige besondere Umstände, die zugunsten des
Klägers die im Jahr 2022 längere Aufenthaltsdauer des Sohnes bei der Mutter
ausgleichen könnten, hat das FG nicht festgestellt. Deshalb kommt dem
Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter ein klares Übergewicht zu. Somit ist eine
Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch
vorrangig. Das FG hat jedoch nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein
Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Kindergeldanspruch des
Klägers ausländische Familienleistungen entgegenstanden (ggf. nach § 65 EStG).
Das FG hat daher im zweiten Rechtsgang zu klären, ob nach dem Europäischen
Koordinierungsrecht der für den deutschen Kindergeldanspruch nötige
Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist.
BFH, Pressemitteilung vom 01.10.2026 zu Urteil vom
09.07.2026, Az. III R 8/25

