Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der
Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf
Kindergeld begründet. Dennoch kann während dieser Zeit ein Anspruch bestehen,
wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehört zum Beispiel, dass das Kind während des
Wehrdienstes eine Berufsausbildung absolviert oder aufgrund fehlender
Ausbildungsplätze nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im entschiedenen Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach
seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die
Familienkasse bewilligte Kindergeld für die Übergangszeit zwischen Abitur und
Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung. Nach deren Abschluss
verrichtete der Sohn Dienst als Soldat, ohne eine weitere Ausbildung bei der
Bundeswehr zu beginnen. Nach dem Wehrdienst entschied er sich für ein Studium
an einer zivilen Hochschule.
Die Familienkasse verweigerte die Festsetzung von Kindergeld
für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums. Das
erstentscheidende Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung, da der
Freiwillige Wehrdienst nicht zu den Berücksichtigungstatbeständen des
Einkommensteuergesetzes gehört, die einen Kindergeldanspruch begründen können.
Der BFH urteilte jedoch, dass ein Kindergeldanspruch
bestehen kann, wenn das Kind – wie im Streitfall – eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die
Grundausbildung zum Offizier oder Unteroffizier führe nicht zu einem
schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes
so der BFH.
Für die Eltern bedeutet das konkret: Für die Zeit nach der
Grundausbildung ihres Sohnes bis zum Beginn des Studiums haben sie weiterhin
Anspruch auf Kindergeld, da ihr Sohn aufgrund fehlender Ausbildungsplätze keine
Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen konnte.
Im entschiedenen Fall wurde allerdings wurde der Anspruch
für einen Monat abgelehnt, da der Entschluss des Sohnes, sich um einen
Studienplatz zu bemühen, in diesem Monat noch nicht bestanden hatte. Die bloße
Aussage der Eltern und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu
einem Studium sei früher gefasst worden, sei für die Begründung des Anspruchs
nicht ausreichend, erklärte das Gericht.
Steuertipps.de zu BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22

