Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer
Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung
selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den »eigenen Angelegenheiten«
der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art.
137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte (FG) den
Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach
ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie
dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die
Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der
X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden hat.
In dem Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom
Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische
Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche
ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des
Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte
Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg
Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG München bejahte den Wiedereintritt und wies
die Klage ab.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache
zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichten
nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das
FG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges
Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte,
einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen
Pfarrer erklären konnte.
BFH, Pressemitteilung vom 26.3.2026 zu Urteil vom
30.10.2025, X R 28/22

