Ein gemeinnütziger Verein, der
seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die
Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen
Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine
Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt)
abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
Es ist betriebswirtschaftlich
nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der
Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
Die Vereinbarung, dass die
Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den
gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem
geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die
Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der
Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen
Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der
fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden;
dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2025,
2 K 67/23

