Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein
außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer
Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich
getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung
angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte.
Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass
die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren,
sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt
wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes
Urteil des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252; BStBl II 2018 S.
355) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und
nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen
zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der
Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt
zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich
auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der
Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau
handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden könne. Im Urteil ist hierzu ein Erlass der Bremer
Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen,
dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne)
Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch
in anderen Bundesländern).

Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts
nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in
grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten
keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur
tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei
auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto
unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als
Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die
Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den
Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen. Die
Revisionseinlegungsfrist war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses
Newsletters noch nicht abgelaufen.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 3 K
54/26 vom 19.08.2026 

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