Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund anteilig von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. Schulhund ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.
Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z. B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.
Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50% als Werbungskosten anerkannt. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.
Der Senat hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt der Senat für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der Senat schätzte den beruflichen Nutzungsanteil des Hundes daher auf 50%.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 52/18 anhängig.
(FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.02.2019 zu Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17; BFH-Az.: VI R 52/18)