Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sogenannten Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.

Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe „in tropischem Klima“ sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.

Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.

Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.

FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022

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