Im beim 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts geführten Verfahren 3 K 1/20 wegen Einkommensteuer 2013 war u. a. streitig, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils zu unternehmerischen Zwecken genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist.
Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Mercedes Benz ML 350 mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 Euro zzgl. 6.933,27 Euro Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 % für seine selbstständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat. Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug (hingegen lediglich) zu 12,16 % für seine selbstständige Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen.
Nach Auffassung des 3. Senats des Finanzgerichts gehört die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung zwar in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung sei aber auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen. Daher sei die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zu Urteil vom 23.11.2020 – 3 K 1/20; BFH-Az.: VIII R 1/21)