Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel seien zolltariflich – je nach Holzart – entweder in die Unterposition 4401 21 der Kombinierten Nomenklatur (KN – Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterposition 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterposition 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet würden. Ihre Lieferung unterliege deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, so der BFH.
Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nr. 1 UStG finde keine Grundlage in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, hebt der BFH weiter hervor. Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln – gleich aus welchem Holz gewonnen – der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden sei, könne seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.6.2018 – VII R 47/17)