Monatsbezogene Beurteilung der Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

Der 3. Senat des Finanzgerichts hat über die Kindergeldberechtigung einer in Italien lebenden Klägerin entschieden.

Diese lebte seit Mai 1967 zusammen mit ihrem Ehemann auf Helgoland und betrieb dort ein Hotel. Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte aus der Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ab Mai 2016 lebte die Klägerin dann in Italien. Der beklagten Familienkasse legte die Klägerin eine Bescheinigung des zuständigen Einkommensteuerfinanzamts vor, aus der sich ihre Identifikationsnummer ergab und in der bescheinigt wurde, dass sie bis zum 24. Mai 2016 gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und danach gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt steuerpflichtig sei, weil sie gemäß § 49 EStG inländische Einkünfte erziele. Die beklagte Familienkasse war der Auffassung, dass anhand der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf Kindergeld nicht bejaht werden könne.

Der 3. Senat gab der Klage statt. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG habe Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG würden auf Antrag natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die – wie im Streitfall – im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt und inländische Einkünfte im Sinne des § 49 hätten. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Die Klägerin habe durch die Verpachtung des Hotels ausweislich ihrer Jahresabschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie habe keine Einkünfte in Italien, ihre Einkünfte im Kalenderjahr unterlägen damit zu mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das zuständige Finanzamt Pinneberg habe auch die beschränkte Steuerpflicht der Klägerin im Streitzeitraum bestätigt.

(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2020 zu Urteil vom 20.11.2018 – 3 K 78/18; BFH-Az.: III R 11/20)

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