Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes zur Rechnungsstellung zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) zu ändern.
Konkret geht es, wie das BMF in einem Schreiben mitteilt, um die Urteile vom 13.06.2018 (XI R 20/14) und vom 21.06.2018 (V R 25/15 und V R 28/16). Darin hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Unter anderem das Urteil des BFH vom 22.07.2015 (V R 23/14, BStBl II S. 914) sei insoweit nicht mehr anwendbar.
In dem neu gefassten UStAE wird insofern ausgeführt, es reiche jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer beziehungsweise der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar ist. Dabei sei es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Verfüge der leistende Unternehmer beziehungsweise der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse, genüge die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz an eine vollständige Anschrift. Weiter heißt es in dem neuen UStAE, dass der Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn die Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wobei es nicht erforderlich sei, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist; es reiche vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
(Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003)