Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Das Eingreifen der
Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen
Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof
(BFH) entschieden.

Verluste aus
Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet
werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus
derselben Einkunftsquelle – d.h. demselben Steuerstundungsmodell – erzielt. Die
Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines
Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass »dem Steuerpflichtigen auf Grund
eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in
der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu
verrechnen«. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom
Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch
ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee
und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin – eine GmbH & Co.
KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war
der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das
Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten
Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der
den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste
prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige
Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene
Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem
Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen
und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme
eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte,
als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete
Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.

Dies sah der BFH anders. Zwar hat
sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem
Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH
bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der
Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines
IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung
der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung
des § 15b EStG unterliegen kann.

Da das FG jedoch nicht aufgeklärt
hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der
Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben
und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept
nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG –
nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben
Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion
beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das
vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person
erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des
BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die
übrigen Anleger beteiligt.

BFH, Pressemitteilung vom
15.1.2026 zu Urteil vom 02.10.2025, Az. IV R 14/23

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