Die Pressemeldung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klagen häufen, in denen Steuerpflichtige Baumängel bzw. Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Zum Teil geht es dabei um sehr hohe Beträge (= hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko.
(FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.07.2020 zu Urteil vom 07.05.2020 – 3 K 2036/19, rkr)