Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden,
dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer
unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie
in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur
fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von
Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.

Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der
Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den
Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre
Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich
im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein
Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig
(Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins
zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag
gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder
übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.
Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des
Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen.
Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015
zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und
deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015
gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen
Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil
und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden
Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH entgegen und verneinte die
Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den
Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin
gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG
fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2
Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines
Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung
eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder
Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der
Schenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für
Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten
Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren.
Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder
sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. 

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 12.3.2026 zu Urteil
vom 20.01.2026, VIII R 6/23

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