Das FG Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Gestaltung Stellung genommen, bei der mittels eines sog. Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungssteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen.
Der Kläger erwarb im Jahr 2013 eine deutsche Bundesanleihe mit einer Laufzeit von über 20 Jahren. Nach einer Teilung der Anleihe im Wege des sog. Bondstrippings veräußerte er die Zinsscheine an eine Bank. Den Anleihemantel veräußerte er an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die GmbH wiederum veräußerte den Anleihemantel weiter. Die Mittel zum Erwerb des Anleihemantels hatte der Kläger der GmbH darlehensweise zur Verfügung gestellt. Zwischen dem Erwerb der Bundesanleihe und den Veräußerungen vergingen ca. 2 Wochen.
Wenige Tage später wiederholte der Kläger dieses Vorgehen (Erwerb einer Bundesanleihe, Bondstripping, Veräußerung der Zinsscheine, Veräußerung des Anleihemantels an die GmbH und Weiterveräußerung durch die GmbH).
Der Beklagte sah in der vom Kläger gewählten Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel seien lediglich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, insbesondere den Gewinnen aus der Veräußerung der Zinsscheine, verrechenbar.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner Einkommensteuerfestsetzung 2013 und die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes, der sich über einen Verlustrücktrag in das Jahr 2012 steuerlich auswirken sollte. Er vertrat die Ansicht, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine der Abgeltungssteuer unterlägen. Durch die Veräußerung der Anleihemäntel habe er einen verrechenbaren Verlust erlitten, der dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliege. Die Anschaffungskosten der Bundesanleihen seien nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar unterliege der Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine grundsätzlich dem Abgeltungssteuersatz, während der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel grundsätzlich dem allgemeinen Steuertarif unterliege. Der Verlust aus der Veräußerung der Anleihemäntel sei aber erheblich geringer als der vom Kläger geltend gemachte Betrag. Die vorzunehmende Neuberechnung führe zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer 2013, was vom Kläger aber nicht begehrt werde und daher nicht ausgesprochen werden dürfe.
Der Senat entschied, dass die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien. Zwar greife das Bondstripping nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein. Durch das Bondstripping seien aber die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Dies führe zu einer Wertminderung des Anleihemantels. Aufteilungsmaßstab seien die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits.
Der Senat führte außerdem aus, dass die Klage auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zugeordnet würden. In diesem Fall läge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die durchgeführten Transaktionen hätten allein der Steuerminderung gedient. Es hätten hohe dem allgemeinen Steuertarif unterliegende und voll verrechenbare Verluste generiert werden sollen, denen entsprechend hohe positive Einkünfte gegenüberstehen, die lediglich dem Abgeltungssteuersatz unterliegen. Auch die Zwischenschaltung der vom Kläger beherrschten GmbH stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar; sie habe nur dazu gedient, die Veräußerungsverluste aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungssteuer herauszunehmen.
Bezüglich der Aufteilung der Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihe nach einem Bondstripping hat der Senat dem Zwischenurteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2018, Az. 2 K 3874/15 F widersprochen (zur Pressemitteilung zu dieser Entscheidung klicken Sie bitte hier). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist unter dem Az. VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 16.07.2019 zu Urteil vom 29.03.2019 – 1 K 2163/16; BFH-Az.: VIII R 15/19)