Reichweite einer Empfangsvollmacht

Eine als Generalvollmacht
ausgestaltete Empfangsvollmacht ist auch für die Übersendung eines
Haftungsbescheides zu beachten. Entsprechend wurde die angefochtene
Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Der Steuerberater des Klägers
übermittelte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des
Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen
nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung
in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch
auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.
Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder
Zeiträume bestanden nicht.

Das Finanzamt nahm den Kläger
wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in
Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer
neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des
Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der
Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der
Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte
wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt
werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den
Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.

Der 13. Senat hob die angefochtene
Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert auf. Die Bekanntgabe des
Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein
Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der
Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall
bedeute das »Soll« ein »Muss«. Allein aus der Eintragung einer bestimmten
Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die
Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener
Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die
Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen.
Denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für
sämtliche – auch sonstige – Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger
betreffen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob
das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und
bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen.
Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt
worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen
habe.

FG Münster, Mitteilung vom
17.02.2026 zum Urteil 13 K 1936/24 U,K vom 09.12.2025

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