Der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass „Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.
Der Kläger im Entscheidungsfall ist selbständiger Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Rentenanspruch erworben hatte. Nach der Satzung des Versorgungswerks bestand dieser Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Allerdings konnte die Rentenzahlung auf Antrag des Berechtigten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, mit der Folge einer Erhöhung der Rente. Hiervon hatte der Kläger jeweils dreimal für die Dauer eines Jahres Gebrauch gemacht. Das Finanzamt legte bei der Besteuerung der Rente als „Jahr des Rentenbeginns“ im Sinne der Tabelle des § 22 EStG das Alter des Klägers bei tatsächlicher erstmaliger Zahlung zugrunde. Dem Begehren des Klägers, als „Jahr des Rentenbeginns“ das in der Satzung grundsätzlich als Rentenbeginn festgelegte Jahr der Vollendung des 65. Lebensjahres anzusetzen, folgte der Senat nicht.
(FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 29.01.2021 zum Urteil 2 K 159/19 vom 02.09.2020; BFH-Az.: X R 29/20)